Die Registereintragung von in einer Anwalts-AG angestellten Anwältinnen und Anwälten wird zulässig
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Beschluss der Anwaltskommission vom 28. Februar 2008
Nach eingehender Diskussion aufgrund von Anfragen des Anwaltsverbands sowie von zwei Anwälten hat die Anwaltskommission anlässlich ihrer Sitzung vom 28. Februar 2008 beschlossen, dass die Registereintragung von Anwältinnen und Anwälten, die in einem als AG organisierten Anwaltsbüro (so genannte "Anwalts-AG") angestellt sind, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Sie hat sich dabei an den jüngsten Stellungnahmen zur Frage aus den Kantonen Obwalden und Zürich orientiert, sich indessen der in Details etwas liberaleren Haltung des Kantons Zürich angeschlossen.
Die Anwalts-AG hat bestimmte Vorkehrungen zu treffen, welche auf die Wahrung der Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit der Anwältinnen und Anwälte abzielen. Diese Vorkehrungen betreffen in erster Linie die Zusammensetzung der Gesellschafter, des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung einer AG. Die Anwaltskommission wird in jedem Fall einer Neugründung einer solchen Anwalts-AG das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen überprüfen müssen.