Die neue Spitalverordnung liegt vor
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Grundlagen für den Vollzug des neuen Spitalgesetzes
Die neue Spitalverordnung enthält im Wesent-lichen Bestimmungen über die Abwicklung des Verfahrens bei Abgeltungen des Kantons im Investitionsbereich (Spitalbauten und übri-ge Investitionen), über die leistungsorientierte Finanzierung der Spitäler in Form eines Lei-stungseinkaufs sowie über die Mitfinanzierung durch die Gemeinden.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 26. Mai 2004 die Spitalverordnung beschlossen und damit die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum neuen Spitalgesetz, welches an der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 angenommen wurde, erlassen.Das Spitalgesetz sieht vor, dass der Kanton die Kosten der im Rahmen der kantonalen Spitalkonzeption notwendigen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten zu 100 Prozent trägt. Die Spitalverordnung regelt hierzu das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Genehmigung der entsprechenden Kredite und Projekte. Zudem werden die Spitäler verpflichtet, eine auf die Planungsinstrumente des Kantons abgestimmte Planung der Bauinvestitionen zu erstellen. Die übrigen Investitionen, wie etwa die Kosten für Mobilien und Medizinaltechnik, werden dagegen im Rahmen der Leistungsfinanzierung abgegolten.
Das Spitalgesetz vollzieht weiter den Übergang zur Leistungsfinanzierung der Spitäler in Form von Rahmen- und Leistungsverträgen. Die neue Spitalverordnung regelt hierzu im Detail die Struktur und das Verfahren des Leistungseinkaufs. Dieses sieht vor, dass das Gesundheitsdepartement auf der Grundlage der übergeordneten Planung, insbesondere der Spitalkonzeption, den Bedarf an benötigten Spitalleistungen in aargauischen Spitälern ermittelt. Gestützt darauf werden die Spitäler im Rahmen von genau definierten Angebotsgrundlagen eingeladen, dem Kanton ein Angebot über die zu erbringenden Spitalleistungen einzureichen. Diese Angebote sollen Angaben zu Preis und Menge der zu erbringenden Leistungen in Form von Pauschalen enthalten und so ausgestaltet sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote möglich ist. Die Spitalverordnung enthält zudem gewisse Grundsätze des Controllings.
Das Spitalgesetz sieht vor, dass die Gemeinden 40 % der gesamten Kosten der stationären Grundversorgung im Kanton leisten. Der Kanton seinerseits trägt 60 % der Grundversorgungskosten sowie 100 % der Kosten der spezialisierten Medizin. Diese Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden entspricht der früheren Regelung des alten Spitalgesetzes. Einziger Unterschied ist, dass die Gemeinden ihre Beiträge nicht mehr innerhalb der - nunmehr abgeschafften - Spitalregionen, sondern über den ganzen Kanton leisten. Die Spitalverordnung regelt hierzu die Details der Finanzierung in Form von monatlichen Akontozahlungen, welche zusammen mit den kantonalen Zahlungen die Liquidität der Spitäler sicherstellen, sowie das Verfahren und die Grundsätze zur Bestimmung des definitiven Gemeindebeitrags.
Die Spitalverordnung wird nach der Publikation in der Gesetzessammlung am 1. Juli 2004 in Kraft treten und insbesondere als Grundlage für den Leistungseinkauf für das Jahr 2005 dienen.