Die Brandschutzvorschriften werden vereinfacht und liberalisiert
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Revidierte Brandschutzvorschriften treten am 1. Januar 2015 in Kraft
Seit 2005 gelten in der ganzen Schweiz die gleichen Brandschutzvorschriften. Diese Vorschriften sind von der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen überarbeitet und vom Interkantonalen Organ zum Abbau Technischer Handelshemmnisse für verbindlich erklärt worden. Brandschutzbestimmungen müssen ein hohes Sicherheitsniveau bezüglich Personenschutz sicherstellen. Die revidierten Vorschriften tragen mitunter den verschiedenen Entwicklungen der letzten Jahre aus den Bereichen Forschung und europäische Normierung Rechnung und führen zu spürbaren Erleichterungen für Bauherren und Eigentümer.
In der revidierten kantonalen Brandschutzverordnung, welche am 1. Januar 2015 in Kraft tritt, sind die Neuerungen aufgenommen worden.
Anpassung an moderne Technik
Dem Kanton Aargau wurden bisher gewisse Erleichterungen zugestanden. Diese Zugeständnisse betrafen einen liberaleren Brandschutz für Industrie und Gewerbe und für kleinere Bauten im kommunalen Zuständigkeitsbereich. Mit den revidierten interkantonalen Brandschutzvorschriften erübrigen sich die Sonderregelungen, da die bisherigen Ausnahmeregelungen für den Kanton Aargau weitgehend übernommen worden sind. Die Neuregelungen nehmen einerseits auf die Wirtschaft, andererseits auf die neuen technischen Möglichkeiten Rücksicht.
Grössere Flächen in Industrie und Gewerbe beinhalten nicht a priori auch grössere Risiken. Deshalb sind die Brandabschnittsflächen, welche massgeblich sind, ob eine Brandschutzanlage nötig ist oder nicht, neu nach oben angepasst. Dank modernem Ingenieurholzbau sind Holzkonstruktionen nicht mehr gleich brandgefährlich wie bisher. Neu sind deshalb Holzkonstruktionen bis zur Hochhausgrenze, welche neu auf 30 Meter festgelegt wurde, erlaubt.
Treppenhäuser und Fluchtwege
Die Anzahl Treppenhäuser und Fluchtwege wurde bis anhin abhängig von der Grundfläche festgelegt. Neu ergibt sich die Anzahl der Treppenhäuser und Fluchtwege allein aus der Nutzung oder aus der Einhaltung der Fluchtwegdistanzen und führt deshalb zu einer Vereinfachung.
An den Grundsätzen der Zuständigkeit zwischen Kanton und Gemeinden zur Erteilung der notwendigen Brandschutzbewilligungen wird nichts geändert.