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Der Regierungsrat entscheidet im Fall Lindenfeld :
Die Entscheide des Regierungsrates im Rechtsstreit zwischen dem Krankenheim Lindenfeld und dem Gesundheitsdepartement liegen vor

Auf Grund der Beurteilung der zwei Beschwerden durch den regierungsrätlichen Rechtsdienst hat der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Nichtgenehmigung des Budgets 2002 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtgenehmigung der Jahresrechnung 2001 wurde teilweise gutgeheissen.

Die vom Krankenheim Lindenfeld im Mai 2002 erhobene erste Beschwerde richtete sich gegen die Nichtgenehmigung der Jahresrechnung 2001. Hier hatte das Gesundheitsdepartement die Jahresrechnung mit einem Defizit von knapp Fr. 300'000.-- nicht akzeptiert. Dies auf Grund des Budgets 2001, das defizitfrei genehmigt wurde. Die gegen diesen Entscheid vom Krankenheim Lindenfeld erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat teilweise gut. Vom entstandenen Defizit von rund Fr. 300'000.-- wurden ca. 4/5 als unabdingbare Folge der tatsächlichen Entwicklung während des Rechnungsjahres beurteilt, weshalb Kanton und Gemeinden in diesem Umfang die finanzielle Abgeltung leisten müssen. Ca. 1/5 des Defizits hätte das Krankenheim Lindenfeld nach Meinung des Regierungsrates mit entsprechenden Massnahmen dagegen verhindern können, womit in diesem Umfang eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand entfällt.

Die zweite Beschwerde vom 3. Oktober 2002 richtete sich gegen die Nichtgenehmigung des Budgets 2002. In diesem Fall hatte das Gesundheitsdepartement das im Budget des Krankenheims Lindenfeld veranschlagte Defizit von rund 1 Mio. Franken nicht akzeptiert und lediglich ein Defizit von rund Fr. 30'000.-- genehmigt. Die dagegen vom Krankenheim Lindenfeld erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat abgewiesen.

Im Budgetierungsverfahren sollen frühzeitig die mit Blick auf eine wirtschaftliche und sparsame Geschäftsführung erforderlichen Massnahmen einfliessen. Eine griffige Budgetgenehmigungspolitik dient nicht nur den Interessen der Patientinnen und Patienten, sondern auch den allenfalls mitfinanzierenden Gemeinden, dem Kanton und den Steuer zahler.

Dem Gesundheitsdepartement steht als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde bei der Budget- und Jahresrechnungsgenehmigung - gestützt auf die im aargauischen Recht enthaltenen Budgetgrundsätze - eine relativ weitgehende Überprüfungsbefugnis zu. Das Krankenheim Lindenfeld hatte sich hier auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche Überprüfungsbefugnis aufgrund der Gemeindeautonomie nur in beschränktem Ausmass bestehe.

Das Krankenheim hat als Subventionsnehmer für einen sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen zu sorgen. Der Kanton seinerseits ist nur gehalten, finanzielle Mittel aufzubringen, soweit das Krankenheim bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung darauf angewiesen ist. In den nächsten Tagen sind Gespräche zwischen dem Krankenheim Lindenfeld und dem Gesundheitsdepartement über das weitere Vorgehen und die zukünftige Zusammenarbeit vorgesehen.

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