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Der Kaminfegerwechsel soll erleichtert werden :
Regierungsrat unterbreitet Teilrevision des Brandschutzgesetzes

Künftig soll es unbürokratisch möglich sein, die Kaminfegerperson zu wechseln. Dies beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat im Rahmen einer Teilrevision des Brandschutzgesetzes.

Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass Anlageeigentümerinnen und Anlageeigentümer beziehungsweise Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungs- und Abgasanlagen künftig auf unbürokratische Art und Weise die Arbeiten durch eine andere im Kanton Aargau konzessionierte Kaminfegerperson ausführen lassen können. Sie haben dies dem Gemeinderat vorzeitig schriftlich anzuzeigen. Die aufgrund der längeren Anfahrtswege und des zusätzlichen administrativen Aufwands entstehenden Mehrkosten haben die gesuchstellenden Anlageeigentümerinnen und Anlageeigentümer beziehungsweise die Betreiberinnen und Betreiber zu tragen.

Konzession von vier auf sechs Jahre verlängern

Die Dauer der Kaminfegerkonzession wird von vier auf sechs Jahre verlängert und neu von beiden Seiten auf zwölf Monate kündbar sein. Die neue Lösung stellt sicher, dass im Zusammenhang mit einer Veränderung im Konzessionsverhältnis zeitgerecht auch allfällige Personalentscheidungen sozialverträglich für Betriebe von konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfegern getroffen werden können. Das Gemeinwesen soll jedoch nur bei Vorliegen wichtiger Gründen kündigen können. Dadurch wird dem besonderen Verhältnis (Konzession als wohlerworbenes Recht) Rechnung getragen.

Im Anhörungsverfahren wurde die vorgeschlagene Regelung breit diskutiert und mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Lösungsansätzen kommentiert. Die Auswertung ergab, dass die Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden, insbesondere die Parteien, die Gemeinden sowie die massgebenden Verbände die (im Entwurf für das Anhörungsverfahren noch vorgesehene) unbefristete Konzession mit Kündigungsmöglichkeit und die Möglichkeit der freien Auswahl der Kaminfegerperson zwar befürworten, dem damit verbundenen Melde- und Kontrollaufwand sowie den daraus resultierenden Kosten hingegen kritisch gegenüberstehen. Auch wurde vereinzelt der Wunsch nach einer vollständigeren Liberalisierung des Kaminfegerwesens geäussert.

Vollständige Liberalisierung nicht mehrheitsfähig

Die sehr kontroverse und heterogene Diskussion im Rahmen der Anhörung führte dazu, dass die vorgeschlagenen Regelungen nur marginal angepasst wurden. Mit Rücksicht auf die Kundenfreundlichkeit und in Kenntnis der Situation von 2009, als eine vollständige Liberalisierung nicht mehrheitsfähig war, wird mit der vorliegenden Regelung eine adäquate Lösung getroffen. Der Mehraufwand für Kontrolle und Meldung ist im Interesse der Brandsicherheit unabdingbar. Er erscheint im Rahmen der Interessenwägung als vertretbar.

Weiter werden in der Teilrevision des Brandschutzgesetzes die Zuständigkeit für die Erhebung der Brandschutzgebühren und die Pflicht zum Melden neuer oder veränderter Feuerungsanlagen geregelt.

Das Inkrafttreten der Teilrevision des Brandschutzgesetzes ist auf Anfang 2014 geplant.

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