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Der Aargau regelt die Umsetzung des Umweltschutzrechtes neu :
Totalrevision des Umweltschutzdekretes von 1990

Das Umweltschutzrecht regelt weithin der Bund. Die Kantone sorgen nur für Vollzug und Umsetzung. Zudem ändert das Bundesrecht oft. Daher hat das neue Baugesetz den Grossen Rat ermächtigt, die kantonalen Bereiche in einem Dekret zu regeln. Der vorliegende Entwurf befasst sich demnach hauptsächlich mit Organisationsfragen, vorallem der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, der Zusammenarbeit, Selbstverantwortung, des Vollzuges durch Branchen usw.

Im Zentrum des neuen Umweltschutzdekretes steht die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Es folgt dabei dem Modell einer modernen Organisation, die sich nach Wirkungsorientierung und Kooperation ausrichtet. Ausgangspunkt sind die Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung. Gleichzeitig soll die bisherige bewährte Praxis fortgeführt werden. Diesem Grundsatz folgend weist das Dekret den Gemeinden keine neuen Aufgaben zu, macht sie ihnen aber bewusst. Zentrales Anliegen der Aufgabenzuordnung ist es, Sach- und Finanzverantwortung möglichst zusammzulegen. Das für den Vollzug nötige Fachwissen, die Effizienz, den überlokalen Bezug, die Einheitlichkeit (gleich lange Spiesse) waren ebenfalls zu berücksichtigen.

Das Gesetz verlangt einen "wirkungsvollen Vollzug". Das Dekret will deshalb die Aufgaben entweder bei den Gemeinden belassen oder dem Kanton zuweisen, es aber auch ermöglichen, die Zusammenarbeit unter den Gemeinden (horizontal) und zwischen Kanton und Gemeinden (vertikal) zu suchen.

Das Dekret verpflichtet den Kanton ausdrücklich zur Beratung und Ausbildung der Verantwortlichen in den Gemeinden. Damit soll die Umsetzung auf Gemeindeebene erleichtert werden.

Neu soll der Kanton von den Gemeinden die Verantwortung für die Umsetzung der Vorschriften im Bereich der Altasten übernehmen. Ebenso soll in das Dekret eine kantonale Betriebsbewilligung für Abfallbehandlungsanlagen aufgenommen werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei Abfallbehandlungsanlagen die Baubewilligung durch eine Betriebsbewilligung zu ergänzen ist.

Das Umweltschutzdekret beschränkt sich auf vier Abschnitte mit bloss 24 Paragraphen. Im ersten Abschnitt wird die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie das Prinzip der Eigenverantwortung und das Verursacherprinzip festgehalten. Der zweite Abschnitt enthält besondere Bestimmungen zu den Umweltbereichen Schutz vor Störfällen, Luftreinhaltung, Lärmschutz, umweltgefährdende Stoffe, Abfälle und Bodenbelastungen. Weiter wird das Verfahren mit Umweltverträglichkeit geregelt und die Schlussbestimmungen enthalten eine Hinweis auf die anwendbaren Strafbestimmungen sowie Übergangsbestimmungen.

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