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Dekret zur Prämienverbilligung – Verwaltungsgericht fällt Entscheid :
Auf das Normenkontrollbegehren wird nicht eingetreten.

Das Verwaltungsgericht hat am 19. Februar 2020 den Entscheid im Verfahren um die strittige Bestimmung des Dekrets zur Prämienverbilligung über den Kantonsbeitrag gefällt. Es trat auf das Normenkontrollbegehren nicht ein. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass die betreffende Dekretsbestimmung einen Budgetbeschluss darstellt, der für Private keine unmittelbaren Rechte und Pflichten begründet. Zudem handelt es sich nicht um einen Rechtssatz verwaltungsrechtlicher Natur, welcher der Normenkontrolle unterliegt

Der Grosse Rat hatte den Kantonsbeitrag für die Verbilligung der Krankenkassenprämien am 25. Juni 2019 neu festgesetzt. In der Folge wurde die betreffende Bestimmung des Dekrets zur Prämienverbilligung (DPV) mit einem sogenannten Normenkontrollbegehren angefochten. Das Verwaltungsgericht trat auf dieses aus mehreren Gründen nicht ein.

Angefochtene Bestimmung stellt keinen Rechtssatz dar

Die strittige Bestimmung des DPV über die Höhe des Kantonsbeitrags zur Prämienverbilligung lautet: "Der Kantonsbeitrag gemäss § 4 Abs. 3 KVGG für das Jahr 2019 beträgt 106,2 Millionen Franken und für das Jahr 2020 116 Millionen Franken." Dies stellt einen Budgetbeschluss dar. Konkrete Rechte und Pflichten für Private werden dadurch jedoch nicht begründet. Erst indirekt sind Auswirkungen für Privatpersonen möglich, wenn es darum geht, im Einzelfall eine allfällige Prämienverbilligung zu gewähren.

Damit stellt die angefochtene Bestimmung keinen Rechtssatz dar, der im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle überprüft werden kann. Bereits aus diesem Grund trat das Verwaltungsgericht auf das Normenkontrollbegehren nicht ein.

Angefochtene Bestimmung ist nicht verwaltungsrechtlicher Natur

Hinzu kommt, dass die strittige Bestimmung des DPV auch nicht verwaltungsrechtlicher Natur ist. Konkrete Verfügungen im Bereich der Prämienverbilligung erlässt die SVA Aargau, die ebenfalls über allfällige Einsprachen entscheidet. Anschliessende Beschwerden beurteilt das kantonale Versicherungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist indessen nicht zuständig, im Einzelfall über Prämienverbilligungen zu befinden. Damit fehlt der Dekretsbestimmung die erforderliche verwaltungsrechtliche Natur.

Entscheid noch nicht rechtskräftig

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann innert einer Frist von dreissig Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Er ist damit zurzeit noch nicht endgültig.

Hintergrund: Voraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle

Im Rahmen der sogenannt abstrakten Normenkontrolle kann verlangt werden, dass das Verwaltungsgericht kantonale Normen darauf überprüft, ob sie mit übergeordnetem Recht übereinstimmen. Von Gesetzes wegen sind solche Normenkontrollbegehren nur möglich betreffend Vorschriften beziehungsweise Rechtssätze verwaltungsrechtlicher Natur, die für Privatpersonen unmittelbar Rechte und Pflichten begründen. Beinhaltet ein Erlass keine solchen Rechtssätze, ist die Normenkontrolle ausgeschlossen und auf ein allfälliges Normenkontrollbegehren ist nicht einzutreten.

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