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Das Obergericht weist die Beschwerden der Opferfamilie Trezzini ab

Im Verfahren gegen Mitarbeitende des Kantons hat das Aargauer Obergericht am 28. August 2013 die Beschwerde der Eltern und die Beschwerde der Schwester von Lucie Trezzini abgewiesen. Die Beschwerden richteten sich gegen eine Verfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts vom 21. Januar 2013. Darin hatte dieser gegenüber fünf Personen, die mit dem Straf- und Massnahmenvollzug des Täters Daniel H. befasst waren, die Nichtanhandnahme oder die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung verfügt.

Das Obergericht, Abteilung Strafgericht, Beschwerdekammer, bestätigte damit das Ergebnis der Strafuntersuchung, wonach für die Beschuldigten eine strafrechtliche Verantwortung für den am 4. März 2009 begangenen Mord an Lucie Trezzini auszuschliessen ist. Es kam in seinen Urteilen vom 28. August 2013 zum Schluss, den beschuldigten Personen sei im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung des Täters aus dem vierjährigen Massnahmenvollzug kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Strafuntersuchung wird damit gegen sie nicht weitergeführt, und es wird auch keine Anklage gegen sie erhoben.

Die obergerichtlichen Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgericht angefochten werden.

Strafverfahren gegen den Täter

Nach der Tötung von Lucie Trezzini hat das Aargauer Obergericht am 18. Oktober 2012 die lebenslängliche Verwahrung des Täters Daniel H. ausgefällt. Dieser hat das Urteil beim Bundesgericht angefochten.

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