Das neue Waldgesetz wird umgesetzt
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Botschaft an den Grossen Rat zu einem Walddekret
Für das Inkraftsetzen des neuen Waldgesetzes muss der Grosse Rat noch Ausführungsvorschriften in Form eines Dekretes erlassen. Der Regierungsrat hat soeben einen entsprechenden Dekretsentwurf dem Grossen Rat zugeleitet.
Das neue Waldgesetz wurde am 23. November 1997 vom Volk mit kräftiger Mehrheit angenommen. Das Finanzdepartement hat in der Folge mit der Vorbereitung der Vollzugserlasse begonnen und ein Konsultationsverfahren bei den Fachorganisationen durchgeführt. Was jetzt vorliegt, ist ein schlankes Dekret mit lediglich sieben Paragraphen.
Bei den Beiträgen an Naturschutzmassnahmen, an die Verhütung und Vergütung von Waldschäden und an die Waldpflege soll die neu eingeführte Beitragspraxis rechtlich verankert werden. Stichworte sind:
- Die Wirkung steht im Vordergrund und wird auch überprüft;
- Leistungsvereinbarungen anstelle von klassischen Subventionsverfügungen;
- Anreize für effiziente Aufgabenerfüllung durch Pauschalisierung der Kosten bzw. der Beiträge;
- Verminderung des Administrationsaufwandes.
Neuland wird auch betreten mit der Erfüllung der bundesrechtlichen Verpflichtung, die durch Rodungsbewilligungen (beispielsweise für Kiesabbau) entstehenden erheblichen Vorteile angemessen auszugleichen. In Anlehnung an die bereits getroffenen Regelungen in anderen Kantonen soll die Ausgleichsabgabe auf 60% des Mehrwertes festgelegt werden.
Der Regierungsrat schlägt im weiteren vor, die im Waldgesetz vorgesehenen Gemeindebeiträge wie bisher nach Einwohnerzahl zu bemessen. Dadurch wird dem Nutzniesserprinzip Rechnung getragen. Es wird also auf Dekretsstufe das zeitgemässe Prinzip des Lastenausgleichs realisiert zwischen den waldreichen Gemeinden mit ihren Wohlfahrtsaufgaben und den bevölkerungsreichen Gemeinden, welche auf diese Wohlfahrtsfunktionen angewiesen sind. Von einer Verdoppelung mit herkömmlichen Finanzausgleichsmechanismen wird hingegen verzichtet.