Brandschutz ist primär Gemeindesache
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Kanton ruft zu Vorsicht am 1. August auf
Das Aargauische Versicherungsamt (AVA) und der Kantonale Führungsstab (KFS) rufen die Bevölkerung zu Vorsicht im Umgang mit Feuerwerk und 1.-August-Feuern auf. Zuständig für konkrete Massnahmen sind die Gemeinden.
Der Kantonale Führungsstab (KFS) - das Beratungsund Vollzugsorgan des Regierungsrates für ausserordentliche Lagen - steht in ständigem Kontakt mit Meteo Schweiz. Wenn die Trockenheit anhält, werden die Gemeinden möglicherweise kantonale Unterstützung bei der Koordination der Trinkwasser- oder Stromversorgung benötigen. Im Vordergrund steht momentan aber die Frage, ob am 1. August Feuerwerk abgebrannt und Feuer entzündet werden dürfen. Für entsprechende Verbote sind primär die Gemeinden zuständig. Im Extremfall könnte der Regierungsrat via Notrecht ein kantonsweites Verbot aussprechen. Eine solche Massnahme wird vom KFS aber als unverhältnismässig erachtet. Die kantonalen Behörden setzen vielmehr auf Aufklärung der Bevölkerung.
Ein flächendeckendes Verkaufsverbot für Feuerwerk ist beim KFS kein Thema. Der Kanton hätte zwar das Recht dazu; eine solche Massnahme müsste aber gesamtschweizerisch koordiniert, d.h. durch den Bundesrat erlassen und in jeder einzelnen Gemeinde durchgesetzt werden. Der Verkauf von Feuerwerk ist bewilligungspflichtig. Der Verkauf von Feuerwerk ist bewilligungspflichtig. Zuständig für die Verkaufsbewilligung ist das Polizeikommando. Die Gemeinden haben aberdie Möglichkeit, den Verkauf zeitlich einzuschränken oder sogar zu verbieten.Ein Merkblatt der Kantonspolizei informiert die Inhaber von Verkaufsbewilligungen.
Versicherungsamt rät Gemeinden zur Vorsicht
In einem Schreiben an die Gemeinderäte des Kantons Aargau weist das Aargauische Versicherungsamt AVA darauf hin, dass die Brandgefahr dieses Jahr wegen der anhaltenden Hitze und Trockenheit besonders gross ist. Falls die Trockenheit bis zum Nationalfeiertag weiter dauert, sollte laut AVA auf 1.-August-Feuer und Feuerwerk ganz verzichtet werden. Die Gemeindebehörden können dann allenfalls gestützt auf die kantonale Brandschutzverordnung ein entsprechendes Verbot erlassen oder - was vom AVA als sinnvoller erachtet wird - an die Eigenverantwortung der Bevölkerung appellieren.
Bereits in normalen Jahren entstehen rund um den 1. August jeweils Sachschäden in Millionenhöhe. Für den Fall, dass die Gemeinden das Abbrennen von Feuerwerk gestatten, weist das AVA darauf hin, dass Feuerwerk nur in angemessenem Sicherheitsabstand zu Wäldern, Kornfeldern, Gebäuden und Menschen abgebrannt werden darf. Die Gebrauchanweisung ist exakt zu studieren. Raketen sind nur aus fest verankerten Flaschen abzufeuern. 1.-August-Feuer dürfen nur in genügendem Abstand zu Wäldern, landwirtschaftlichen Kulturen und Gebäuden entfacht werden und müssen bis zum vollständigen Erlöschen überwacht werden.