Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe im Advent 2014
:
Sechs Gemeinden mit Ausnahmeregelungen
Der Regierungsrat hat die Sonntagsverkäufe für die Adventszeit festgelegt. Der dritte und vierte Adventssonntag sind ausser in Gemeinden mit Sonderregelungen bewilligungsfrei.
Der Regierungsrat hat zwei Sonntage in diesem Jahr festgelegt, an denen Verkaufsgeschäfte ohne Bewilligung Arbeitnehmende beschäftigen dürfen. Er berücksichtigte dabei die Anliegen der Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmenden, der Bevölkerung und einzelner Gemeinden mit traditionellen Verkaufsanlässen in der Adventszeit. Für dieses Jahr hat der Regierungsrat den dritten und vierten Advent (14. und 21. Dezember 2014) bewilligungsfrei erklärt.
Gemeinden mit abweichenden Daten
Folgende Gemeinden haben wegen der traditionellen Weihnachtsmärkte abweichende Daten:
- Für Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen gelten der zweite und vierte Adventssonntag (7. und 21. Dezember 2014) als bewilligungsfrei.
- Für Sins und Wettingen gelten der erste und vierte Adventssonntag (30. November und 21. Dezember 2014) als bewilligungsfrei.
Die Daten der Sonntagsverkäufe sind bindend. Es werden keine Gesuche für Ausnahmen bewilligt.