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Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe :
Sechs Gemeinden mit Ausnahmeregelungen

2013 sind in den meisten Gemeinden der dritte und vierte Advent bewilligungsfrei.

Der Regierungsrat hat gemäss der Arbeitsgesetzgebung Anfang Jahr zwei Sonntage festgelegt, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Er berücksichtigt dabei die Anliegen der Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmenden, der Bevölkerung und einzelner Gemeinden mit traditionellen Verkaufsanlässen in der Adventszeit.

Für 2013 hat der Regierungsrat den dritten und vierten Advent (15. und 22. Dezember 2013) bewilligungsfrei erklärt.

Folgende Gemeinden haben aufgrund von traditionellen Verkaufsanlässen abweichende Daten:

  • Für Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen gelten der zweite und vierte Adventssonntag (8. und 22. Dezember 2013) als bewilligungsfrei.
  • Für Sins und Wettingen gelten der erste und vierte Adventssonntag (1. und 22. Dezember 2013) als bewilligungsfrei.

Die Daten der Sonntagsverkäufe sind verbindlich. Es können keine Gesuche für Ausnahmen bewilligt werden.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres