Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe 2014
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Sechs Gemeinden mit Ausnahmeregelungen
Der Regierungsrat hat die Sonntage festgelegt, an denen Verkaufsgeschäfte Arbeitnehmende ohne Bewilligung beschäftigen dürfen. Abgesehen von einigen Ausnahmen sind auch dieses Jahr der dritte und vierte Advent bewilligungsfrei.
Für dieses Jahr hat der Regierungsrat den dritten und vierten Advent (14. und 21. Dezember 2014) bewilligungsfrei erklärt. Folgende Gemeinden haben aufgrund von traditionellen Verkaufsanlässen abweichende Daten:
- Für Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen gelten der zweite und vierte Adventssonntag (7. und 21. Dezember 2014) als bewilligungsfrei.
- Für Sins und Wettingen gelten der erste und vierte Adventssonntag (30. November und 21. Dezember 2014) als bewilligungsfrei.
Den Verkaufsgeschäften stehen im Advent damit pro Gemeinde zwei Sonntage zur Beschäftigung von Arbeitnehmenden zur Verfügung. Für die übrigen Sonntage erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit keine Bewilligungen zur Beschäftigung von Personal.
Jedes Jahr kann der Regierungsrat zwei Sonntage bestimmen, an denen Verkaufsgeschäfte ohne Bewilligung Arbeitnehmende beschäftigen dürfen. Er berücksichtigt dabei die Anliegen der Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmenden, der Bevölkerung und einzelner Gemeinden mit traditionellen Verkaufsanlässen in der Adventszeit.