Bewilligungsfreie Sonntage festgelegt
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In den meisten Gemeinden sind 2013 der dritte und vierte Advent bewilligungsfrei
Der Regierungsrat hat die Sonntage festgelegt, an denen Verkaufsgeschäfte Arbeitnehmende ohne Bewilligung beschäftigen dürfen. Abgesehen von einigen Ausnahmen sind dieses Jahr der dritte und vierte Advent bewilligungsfrei.
Für dieses Jahr hat der Regierungsrat den dritten und vierten Advent (15. und 22. Dezember 2013) als bewilligungsfrei erklärt. Für die folgenden Gemeinden gelten Ausnahmen: In Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen sind der zweite und vierte Adventssonntag (8. und 22. Dezember 2013) bewilligungsfrei. In Sins und Wettingen können Verkaufsgeschäfte Arbeitnehmende am ersten und vierten Adventssonntag (1. und 22. Dezember 2013) bewilligungsfrei beschäftigen.
Den Verkaufsgeschäften stehen im Advent damit pro Gemeinde zwei Sonntage zur Beschäftigung von Arbeitnehmenden zur Verfügung. Für die übrigen Sonntage erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit keine Bewilligungen zur Beschäftigung von Personal.
Jedes Jahr kann der Regierungsrat zwei Sonntage bestimmen, an denen Verkaufsgeschäfte Arbeitnehmende ohne Bewilligung beschäftigen dürfen. Er berücksichtigt dabei die Anliegen der Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmenden, der Bevölkerung und einzelner Gemeinden mit traditionellen Verkaufsanlässen in der Adventszeit.