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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz liegt vor :
Regierungsrat verabschiedet Botschaft an Grossen Rat

Der Regierungsrat hat die Botschaft zum Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz zur ersten Beratung an den Grossen Rat verabschiedet. Neben Änderungen aufgrund der durchgeführten Wirkungskontrolle zum Gesetz enthält die Botschaft vor allem Anpassungen an die revidierten Bundesbestimmungen. Die Ergebnisse des öffentlichen Anhörungsverfahrens wurden aufgenommen.

Mit der vorliegenden Teilrevision soll das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG) an das per 1. Januar 2012 und per 1. Januar 2015 revidierte Bundesrecht angepasst werden. Die Ausbildungszeit für Kader sowie Spezialistinnen und Spezialisten beispielsweise wurde durch den Bund moderat angehoben. Daneben soll im Bereich der Zivilschutzausbildung die Ausbildungsdauer von vollen Wochen auf Arbeitswochen angepasst werden. Die Pflicht der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit gedecktem Bedarf bleibt gemäss revidiertem Bundesgesetz bestehen. Im Vordergrund der Schutzraum-bautätigkeit steht heute die Werterhaltung der bestehenden Schutzrauminfrastruktur. Auch dies bedingt geringfügige Korrekturen im kantonalen Gesetz.

Anpassungen aufgrund der Wirkungskontrolle

Wie im Gesetz vorgesehen, wurde überdies fünf Jahre nach Inkrafttreten des BZG-AG eine Wirkungskontrolle durchgeführt. Der Regierungsrat stellte fest, dass sich das BZG-AG im Vollzug bewährt hat und lediglich kleinere Vollzugsmängel im Rahmen der nun vorliegenden Gesetzesänderung behoben werden sollen. Im Bereich Bevölkerungsschutz soll unter anderem der Begriff des Grossereignisses definiert werden und der Regierungsrat die Kompetenz zur Ausrufung der bevölkerungsschutzrechtlich relevanten Ereignisse erhalten. Im Bereich Zivilschutz werden die in der Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel vorwiegend durch die Umsetzung der "Konzeption Zivilschutz Kanton Aargau 2013" beseitigt. Die Öffentlichkeit wurde über den vom Regierungsrat dazu getroffenen Entscheid bereits im vergangenen Jahr informiert. Mit der Konzeption Zivilschutz werden bis Ende 2019 die heutigen, teilweise noch kommunalen Zivilschutzorganisationen regional zusammengeführt. Parallel dazu werden auf die Leistungen der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes abgestimmte Leistungsaufträge für den Zivilschutz definiert.

Anhörungsergebnisse überwiegend positiv

Die öffentliche Anhörung zum Gesetzesentwurf, die am 23. Januar 2015 abgeschlossen wurde, ergab überwiegend positive Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen. Kritisiert wurde aber insbesondere die vom Kanton beanspruchte Verwaltungsentschädigung aus der Spezialfinanzierung "Ersatzbeiträge" des Kantons. Das revidierte Bundesgesetz schreibt vor, dass die in der Höhe reduzierten Ersatzbeiträge neu durch die Kantone und nicht mehr durch die Gemeinde verwaltet werden. Die Ersatzbei-träge dienen nicht mehr nur der Erneuerung öffentlicher, sondern auch der Erneuerung privater Schutzräume. Das BZG-AG soll an diese neuen Vorgaben angepasst werden. Für die Übernahme dieser ehemals den Gemeinden zufallenden sowie weiteren, neuen Aufgaben soll dem Kanton nun eine Entschädigung zufliessen. Im Gegenzug schlägt der Regierungsrat die Verzinsung der Spezialfinanzierung "Ersatzbeiträge" vor, was wiederum den Gemeinden zugute-kommt.

Inkraftsetzung auf 1. Januar 2017 geplant

Nach der Vorberatung wird der Grosse Rat am 27. Oktober 2015 in erster Lesung über den Gesetzesentwurf beraten. Im Frühjahr 2016 wird in der zweiten Beratung über die definitive Fassung des geänderten Bevölkerungs- und Zivil-schutzgesetzes beschlossen werden, inklusive allfälliger Prüfungsaufträge und Änderungsanträge seitens des Grossen Rats. Die Inkraftsetzung des teilrevidierten Gesetzes ist auf den 1. Januar 2017 geplant.

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