Betreuungsgesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft
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Neues Gesetz für Sonderschulung, Heime und Werkstätten
Der Regierungsrat hat die neue Betreuungsgesetzgebung per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt und auf den selben Zeitpunkt den Beitritt zu Bereich B (Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen) der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) beschlossen.
Per 1. Januar 2007 tritt das neue Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) zusammen mit der Betreuungsverordnung und der Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen in Kraft. Damit verfügt der Kanton Aargau über ein modernes, einheitliches Regelwerk für die Aufsicht, Planung, Steuerung und Finanzierung der Einrichtungen, die in den Bereichen Sonderschulung, Heime und Werkstätten Leistungen erbringen.
Darunter fallen folgende Einrichtungen: Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen wie z.B. Heilpädagogische Früherziehungsdienste und Psychomotorik-Therapiestellen, Sonderkindergärten, Tagessonderschulen und stationäre Sonderschulen, Wohneinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie Werkstätten und Tagesstätten für Erwachsene mit Behinderungen.
Gegenüber den geltenden Rechtsgrundlagen bringt die Betreuungsgesetzgebung folgende wesentliche Neuerungen:
Die Leistungsabgeltung aller Einrichtungen erfolgt nach einem einheitlichen Finanzierungsmodell. Dies verbessert insbesondere die Finanzierung der Erwachseneneinrichtungen und bedeutet auch, dass erwachsene Menschen mit Behinderungen durch den Aufenthalt in einer Einrichtung nicht mehr auf Sozialhilfe oder Verwandtenunterstützung angewiesen sind.
Vor der Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder anderen Beeinträchtigungen in eine Sonderschuleinrichtung müssen zukünftig vorgängig immer die Voraussetzungen für eine integrative Schulung geprüft werden und wenn diese erfüllt sind, erfolgt die Schulung im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse mit spezifischen Förder- und Stützmassnahmen.
Für die Führung einer Einrichtung im Geltungsbereich des Betreuungsgesetzes muss eine Betriebsbewilligung eingeholt werden. Einrichtungen mit Anerkennung, d.h. Betriebsbewilligung und zusätzlich Anspruch auf Finanzierung müssen erhöhte qualitative Bedingungen erfüllen. Ihr Angebot muss mit der kantonalen Angebotsplanung übereinstimmen.
Die Zusammenarbeit zwischen Kanton und anerkannten Einrichtungen wird in Leistungsvereinbarungen geregelt.
Durch den Beitritt zu Bereich B (Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen) der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) können sich zukünftig auch behinderte Erwachsene in ausserkantonalen Einrichtungen aufhalten, wenn im Kanton Aargau kein geeignetes Angebot zur Verfügung steht.
Mit Inkraftsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), voraussichtlich am 1. Januar 2008, zieht sich die IV vollumfänglich vom Sonderschulbereich und vom Erwachsenenbereich zurück und der Kanton Aargau muss die volle Verantwortung für diese Aufgabe sowie rund 175 Mio. Franken übernehmen. Die rechtlichen Auswirkungen der NFA in diesen beiden Bereichen sind im Betreuungsgesetz berücksichtigt worden. Der Kanton Aargau hat damit in rechtlicher Hinsicht die Grundlagen geschaffen, um die mit der NFA neu auf ihn zukommenden Aufgaben wahrnehmen zu können.