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Bereinigung der Landschaften von kantonaler Bedeutung im Richtplan :
Landschaftsschutz als Teil einer nachhaltigen Entwicklung

Der Regierungsrat hat die Bereinigung mit Replas und Gemeinden durchführen lassen. Nun beantragt er dem Grossen Rat die Bezeichnung der Landschaften von kantonaler Bedeutung zur Festsetzung im Richtplan. Damit erfüllt der Regierungsrat einen Richtplanauftrag des Grossen Rats.

Der Grosse Rat hat im Jahre 1996 den Richtplan beschlossen und damals die Landschaften von kantonaler Bedeutung als Zwischenergebnis aufgenommen. Er beauftragte die Regierung, innert vier Jahren die Abgrenzung mit den Regionalplanungsverbänden und Gemeinden abzustimmen und das Ergebnis zur Festsetzung vorzulegen.

In teils intensiven Bereinigungsverfahren wurde die Abgrenzung der Landschaften von kantonaler Bedeutung mit den Replas und den Gemeinden vorgenommen. Über weite Strecken konnte Einigung erzielt werden.

Die Festsetzung der Landschaften von kantonaler Bedeutung heisst nicht, dass kantonale Schutzzonen erlassen werden. Die Festsetzung ist für das Grundeigentum nicht verbindlich, sondern richtet sich an die Gemeinden, den Bund und den Kanton. Sie hat strategische Bedeutung. Der Grosse Rat hat erneut Gelegenheit, über die langfristige Nutzung des Lebens- und Wirtschaftsraums Aargau zu befinden. Mit den Landschaften von kantonaler Bedeutung sollen typische aargauische Landschaften und weitgehend unverbauten Räume langfristig erhalten werden. Dieser Landschaftsschutz sichert mit dem Wald und weiteren Schutzgebieten (Grundwasser usw.) einen Teil der nachhaltigen Entwicklung des Aargaus. Eine vielseitige und ökologisch wertvolle Landschaft ist ein wichtiger Standortvorteil. Der Aargau wird deshalb nicht zum Naturschutzreservat. Der Richtplan bietet Gewähr, dass genügend Spielraum für die Wirtschaft vorhanden ist.

Die"Landschaften von kantonaler Bedeutung" sind neben dem Materialabbau, dem Naturschutz, dem Grundwasserschutz, der Siedlung und der Infrastruktur langfristige Strategien zur Entwicklung des Aargaus. Das Gleichgewicht zwischen räumlichen Ansprüchen der Wirtschaft, der Umwelt und der Gesellschaft kann mit dieser Vorlage gestärkt werden.

Die Festsetzung der Landschaften von kantonaler Bedeutung löst keine neue Welle der Nutzungsplanung aus. Vielmehr gibt sie eine Vorgabe für die künftigen, späteren Revisionen. Die Umsetzung liegt in der Kompetenz und Verantwortung der Gemeinden. Der Richtplaneintrag ist behördenverbindlich.

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