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Baugesuch für Kunstbauanlage zur Fuchsjagd abgewiesen :
Bauvorhaben ist weder zonenkonform noch standortgebunden und widerspricht dem Lägernschutzdekret

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) hat das Gesuch für den Bau einer Kunstbauanlage in Wettingen abgelehnt. In der Anlage hätten Hunde für die Fuchsjagd trainiert werden sollen. Gegen das Vorhaben sprechen die Zonenkonformität, die Standortgebundenheit und der Landschaftsschutz.

Im Herbst 2013 wurde ein Gesuch für den Bau einer Kunstbauanlage in Wettingen eingereicht. In der Anlage sollten Hunde, welche für die Baujagd eingesetzt werden, ausgebildet werden.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) lehnt das eingereichte Baugesuch ab. Laut gültigem Kulturlandplan der Gemeinde Wettingen liegt das Vorhaben ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone und es befindet sich in der Schutzzone des Lägernschutzdekrets. Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Somit ist die Anlage nicht zonenkonform. Sie widerspricht auch den Bestimmungen des Lägernschutzdekrets. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne einer Standortgebundenheit liegt nicht vor, da die vorgesehene Anlage nicht auf beabsichtigten Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen ist. Weil aufgrund der zonenrechtlichen Beurteilung eine Abweisung erfolgt, erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der übrigen kantonalen Belange wie Waldabstand, Veterinärdienst und Jagd.

Die Bauherrschaft kann gegen den Entscheid des BVU bzw. des Gemeinderats Wettingen innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen.

  • Departement Bau, Verkehr und Umwelt