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Bankrat soll weiterhin vom Grossen Rat gewählt werden :
Grossrätliche Kommission folgt dem Regierungsrat bei der Teilrevision des AKB-Gesetzes nur teilweise

Die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) hat die Teilrevision des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKB) beraten und beantragt dem Grossen Rat die Wahl des Bankrats durch die Legislative. Die VWA-Kommission unterstützt die regierungsrätlichen Anträge zur Erfüllung der Anforderungen der Finanzmarktaufsicht, zum Maximalgehalt für Geschäftsleitungsmitglieder und zur Gewinnverwendung für die Spezialfinanzierung Sonderlasten.

Die Anpassungen im Kantonalbankgesetz wurden aufgrund von verschiedenen Vorstössen im Parlament sowie von neuen Anforderungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) notwendig. Betreffend die Anforderungen der FINMA an das Eigenkapital sowie an die Gesamtkapitalquote folgte die Kommission nach kurzer Diskussion dem Vorschlag des Regierungsrats.

Die Wahl des Bankrats soll nach grossmehrheitlicher Meinung der Kommission, entgegen dem Vorschlag des Regierungsrats, weiterhin durch den Grossen Rat erfolgen. Die Amtsdauer soll weiterhin vier Jahre betragen. Die Bestimmung, wonach die Amtszeit mit der Vollendung des 70. Altersjahrs automatisch unmittelbar endet, soll aufgehoben werden.

In der Frage des Gehalts eines Geschäftsleitungsmitglieds folgte die Kommission dem Vorschlag des Regierungsrats, wonach der Lohn maximal das Doppelte eines Regierungsratsgehalts betragen darf. Weitergehende Anträge auf Einbezug von Nebenleistungen in diesen Maximalbetrag wurden in der Kommission aber abgelehnt. Dafür wurden auf die zweite Gesetzesberatung hin zwei Prüfungsaufträge zuhanden des Regierungsrats verabschiedet: Dieser soll die Möglichkeit eines Vergütungsberichts für Direktion und Geschäftsleitung, analog zur Vergütungsverordnung des Bundes, abklären. Ausserdem soll er konkret aufzeigen, wie die Eckwerte des Vergütungssystems der AKB aussehen werden.

Der Grosse Rat soll nach einstimmigem Willen der Kommission weiterhin die Kompetenz zur Entlastung und Abberufung der Bankratsmitglieder wahrnehmen. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat hingegen eine Verschiebung der Kompetenz hin zur Exekutive.

Die vom Regierungsrat vorgesehene Verwendung des Gewinns der AKB zur Abtragung der Schuld der Spezialfinanzierung Sonderlasten wird von der Kommission diskussionslos unterstützt.

Der Grosse Rat wird die erste Beratung der Änderungen des Kantonalbankgesetzes voraussichtlich am 9. Dezember 2014 führen.

Bankratspräsident informierte über Vertragsauflösung

Die zweite Kommissionssitzung zur Teilrevision des Kantonalbankgesetzes fand am Tag nach der Bekanntgabe der Auflösung des Vertrags zwischen der AKB und dem designierten Nachfolger von Direktionspräsident Rudolf Dellenbach, Andreas Waespi, statt. Der an beiden Sitzungen anwesende Bankratspräsident, Dieter Egloff, nahm gegenüber der Kommission zur unerwarteten Wendung im Nachfolgeprozess des Direktionspräsidenten der AKB ausführlich Stellung und erläuterte die aktuelle Situation sowie die Handlungen des Bankrates. Die Kommission nahm die Berichterstattung mit Dank zur Kenntnis.

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