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Ausscheidung von Gewässerräumen soll im Baugesetz festgelegt werden :
Der Regierungsrat gibt den Gesetzesentwurf in die Anhörung

Gemäss Entwurf werden die Uferbreiten für kleine und grosse Gewässer gesetzlich festgelegt. Für die mittelgrossen Fliessgewässer erfolgt die Ausscheidung anhand einer Gewässerraumkarte (Fachkarte), die der Regierungsrat beschliesst und die Gemeinden in ihren Nutzungsplänen umsetzen müssen.

Die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes verpflichtet die Kantone, entlang der oberirdischen Gewässer Gewässerräume auszuscheiden und setzt ihnen dafür eine Frist bis Ende 2018. Solange dies nicht erfolgt ist, gelten Übergangsbestimmungen des Bundes, die das Bauen auf sehr breiten Uferstreifen stark einschränken.

Der Regierungsrat möchte die Ausscheidung des Gewässerraums mit einer Teilrevision des Baugesetzes regeln. Diese sieht die Umsetzung in zwei Schritten vor:

  • Für standardisierte Fälle legt das Baugesetz (§ 127) die Breite der Uferstreifen fest. Diese betragen für kleine Gewässer 6 m und für grosse Gewässer 15 m. In den übrigen Fällen (für mittelgrosse, 2 bis 15 m breite Fliessgewässer) erstellt der Regierungsrat eine behördenverbindliche Gewässerraumkarte (Fachkarte). Diese soll bis Ende Jahr vorliegen. Mit der Gewässerraumkarte wird die kantonale Grundlage für eine einheitliche Umsetzung der Gewässerräume auf kommunaler Ebene geschaffen. Somit entsteht für die Grosszahl der Fälle Rechtsklarheit.
  • Die eigentumsverbindliche Umsetzung der Gewässerraumkarte erfolgt im Nutzungsplanverfahren oder im Rahmen von Wasserbauprojekten. Dabei verzichtet der Regierungsrat darauf, den Gemeinden für die Umsetzung eine bestimmte Frist vorzugeben.

Gegenüber dem bisherigen Recht werden im vorgeschlagenen Gesetzesentwurf die Gewässerräume nur soweit vergrössert, als es das Bundesrecht verlangt.

Im Mai 2013 hat der Kanton Aargau den Bund in einer vom Grossen Rat überwiesenen Standesinitiative ersucht, "beim Gewässerschutzgesetz Änderungen vorzunehmen, welche eine massvolle Umsetzung des Gesetzes ermöglichen." Sollte das Bundesrecht durch die Standesinitiative Änderungen erfahren, wird dies im weiteren Verfahren bei der Anpassung des Baugesetzes berücksichtigt.

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Der Gesetzesentwurf und die Erläuterungen dazu sind im Internet veröffentlicht unter Laufenden Anhörungen. Die öffentliche Anhörung dauert bis Ende Juni 2014.

  • Departement Bau, Verkehr und Umwelt
  • Regierungsrat