Hauptmenü

Alle Medienmitteilungen

Aufsichtsverfahren gegen Kantonsspital Aarau AG (KSA) und Prof. Dr. med. Javier Fandino abgeschlossen

Die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) kommt in den Aufsichtsverfahren gegen das KSA und dessen früheren langjährigen Chefarzt der Klinik Neurochirurgie Prof. Dr. med. Javier Fandino zum Schluss, dass einzelne Vorwürfe begründet sind. Bei Prof. Fandino beanstandet das DGS die unzulässige durchgehende (d. h. standardmässige) Anwendung von 5-Aminolävulinsäure (5-ALA) bei operativen Eingriffen zur Entfernung von Meningeomen (gutartige Hirntumore). Weiter beanstandet das DGS bei Prof. Fandino eine mangelhafte Ausübung der Sorgfaltspflicht, die zu einer Seitenverwechslung bei einer Schädelöffnung während einer Operation führte. Mit Bezug auf die beiden Beanstandungen gegenüber Prof. Fandino hat das DGS festgestellt, dass die KSA-Führung die spitalinterne Aufsichtspflicht mangelhaft wahrgenommen hat. Die übrigen Vorwürfe gegen das KSA und Prof. Fandino (z. B. Vorwurf der unethischen Forschung, fehlende Einwilligungen von Patienten oder nicht vorgenommene Voruntersuchungen) stellten sich als unbegründet heraus, soweit das DGS im Rahmen seiner Aufsicht für deren Beurteilung zuständig ist.

In der Klinik für Neurochirurgie am KSA wurde seit 2007 und seit 2011 auch unter Prof. Fandino der Wirkstoff 5-ALA (eine Aminosäure zur besseren Sichtbarmachung von Tumoren) durchgehend (d. h. standardmässig) auch bei gutartigen Hirntumoren (Meningeome) eingesetzt. Dies war der KSA-Führung bekannt. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zur Praxis des Universitätsspitals Zürich (USZ) und des Inselspitals Bern sowie zur wissenschaftlichen Literatur, welche die Anwendung von 5-ALA nur bei der Entfernung von bösartigen Hirntumoren (Gliome) als zulässig erachtet. Weiter kommt das DGS zum Schluss, dass Prof. Fandino infolge mangelhafter Vorbereitung eines operativen Eingriffs eine falsche Seite eines Schädels geöffnet hat, weshalb im Zuge der Operation auch die andere Seite geöffnet werden musste.

Das DGS stellt mit Bezug auf die beschriebenen Vorkommnisse eine Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst von Prof. Fandino (Verletzung der Berufspflichten nach Art. 40 des Medizinalberufegesetzes) fest. Prof. Fandino wird gestützt auf das Medizinalberufegesetz mit einer Busse von 10'000 Franken wegen Nichteinhaltung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung sowie wegen Nichtwahrung der Rechte der Patienten gebüsst.

Mit Bezug auf die beiden Beanstandungen gegenüber Prof. Fandino stellt das DGS fest, dass die KSA-Führung die spitalinterne Aufsichtspflicht mangelhaft wahrgenommen hat. So hat die KSA-Führung die Öffnung einer falschen Schädelseite während einer Operation nicht weiterverfolgt und der durchgehende Einsatz von 5-ALA war der KSA-Führung bekannt. Damit liegt eine Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflicht des KSA vor. Die Abteilung Gesundheit spricht als Konsequenz des Aufsichtsverfahrens – gestützt auf das Spitalgesetz – eine Verwarnung gegen das KSA aus. Das Spitalgesetz sieht keine andere Massnahme als die Verwarnung vor.

Den beiden Parteien wird zudem je eine Gebühr von 8'000 Franken für die Verfahrenskosten auferlegt.

Die übrigen Vorwürfe gegen das KSA und gegen Prof. Fandino – unter anderem betreffend fehlende Einwilligungen von Patienten, unethische Forschung, nicht vorgenommene Voruntersuchungen oder Strategiefehler – stellten sich, aufgrund der aus dem Aufsichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, als unbegründet heraus bzw. betreffen Bereiche, für deren Beurteilung die Abteilung Gesundheit nicht zuständig ist.

Die Entscheide sind noch nicht rechtskräftig und können sowohl vom KSA als auch von Prof. Fandino je mittels Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

  • Departement Gesundheit und Soziales