Aufnahmepflicht wird im Detail geregelt
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Regierungsrat beschliesst Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung
Der Grosse Rat hat am 5. Mai 2015 die Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) mit den Massnahmen zur Sicherstellung genügender Asylunterkünfte gutgeheissen. Die Referendumsfrist ist am 15. Oktober 2015 unbenutzt abgelaufen. Das Gesetz mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen in der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) wird am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
Die Unterbringung und Betreuung der Personen aus dem Asylbereich bleibt gemäss teilrevidiertem SPG weiterhin eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Personen aus dem Asylbereich werden künftig entsprechend ihrem Aufenthaltsstatus auf den Kanton und die Gemeinden verteilt, wobei der Kanton für Asylsuchende im laufenden Verfahren sowie für Ausreisepflichtige und die Gemeinden für Personen mit Aufenthaltsstatus F (vorläufige Aufgenommene) verantwortlich zeichnen. Die Gemeinden sind für die Planung und Bereitstellung von Unterkünften sowie im Umfang der Aufnahmequote für eine uneingeschränkte Aufnahme verantwortlich. Die Ersatzabgabe wird abgeschafft, die solidarische Aufnahme durch die Gemeinden bei Bedarf mit einer Ersatzvornahme, bei der real entstehende Kosten pro Tag und Asylsuchenden verrechnet werden, durchgesetzt. Dabei werden Personen in kantonalen Unterkünften und Bundesunterkünften der Standortgemeinde angerechnet. Gleichzeitig setzt der Kanton auf ein zentrales Unterbringungskonzept und verfolgt die Schaffung regional ausgewogen verteilter Grossunterkünfte für Asylsuchende im laufenden Asylverfahren und für Ausreisepflichtige. Für die Grossunterkünfte des Kantons werden Betriebskonzepte mit zweckmässigen Regelungen ausgearbeitet, die den Elementen der Betreuung, Beschäftigung und Sicherheit angemessen Rechnung tragen. Derzeit läuft ein entsprechendes Vorprojekt.
Vollzugsbestimmungen für Aufnahmepflicht
Die Änderungen des SPG bedingen im Wesentlichen folgende Änderungen in der SPV:
- Ausnahmen von den Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden bei der Unterbringung, Betreuung und Unterstützung von Personen des Asylrechts
- Vollzugsbestimmungen zur Aufnahmepflicht
- Prozedere mit den zeitlichen Rahmenbedingungen bei der Zuweisung von Personen an die Gemeinden
- Festlegung der Pauschale für die Kosten der Ersatzvornahme
- Bemessung der Unterstützung für Personen des Asylrechts inklusive Sonderbestimmungen
- Vollzugsbestimmungen zum Betrieb kantonaler Unterkünfte
- Sanktionen gegenüber Personen des Asylrechts, die den geordneten Betrieb einer Unterkunft stören
Übergangsregelung für Gemeinden
Um zu verhindern, dass mit Inkrafttreten der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen per 1. Januar 2016 Umplatzierungen vorgenommen werden müssen, sieht eine Übergangsregelung vor, dass die zu diesem Zeitpunkt in einer Gemeinde untergebrachten Personen dort verbleiben und der Gemeinde an die Aufnahmequote angerechnet werden.
Die Gemeinden werden in den kommenden Tagen sowohl über die neuen Regelungen als auch mit einer provisorischen Berechnung der ab diesem Zeitpunkt geltenden Aufnahmepflicht je Gemeinde informiert.