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Anpassung des Richtplans und des Hallwilerseeschutzdekrets in Meisterschwanden :
Kantonaler Richtplan und Hallwilerseeschutzdekret werden aufeinander abgestimmt

Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat den Antrag, in einzelnen Gebieten der Gemeinde Meisterschwanden Anpassungen des Richtplans und eine Teiländerung des Hallwilerseeschutzdekrets zu beschliessen. Er hat eine entsprechende Botschaft überwiesen.

Die aktuelle Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Meisterschwanden sieht unter anderem eine Erweiterung der Bauzonen vor. Die geplante Vergrösserung des Siedlungsgebiets führt zu einer Anpassung des Richtplans. Betroffen ist auch das Hallwilerseeschutzdekret, welches die Änderungen aufnehmen soll. Für beide Anpassungen ist der Grosse Rat zuständig.

Vielfältige Planungsmassnahmen

Die für die Richtplananpassung relevante Vergrösserung des Siedlungsgebiets umfasst insgesamt 3,47 Hektaren. Nebst verschiedenen kleineren Arrondierungen sollen die zwei grösseren Gebiete "Kirchrain" und "Aescherstrasse" neu eingezont werden.

Die Gebiete, welche die Teiländerung des Hallwilerseeschutzdekrets betreffen, liegen im Grenzbereich des Dekrets. In fünf Gebieten wird das Dekret insgesamt um 2,39 Hektaren verkleinert und in drei Gebieten erfolgen Umzonungen innerhalb des Dekrets. In zwei Gebieten ("Loch" und "Langmatt") erfolgt als Kompensation eine Ausweitung des Schutzdekrets um 3,94 Hektaren.

Grosses Interesse an der öffentlichen Auflage

An der Anhörung zur Richtplananpassung haben sich vorab der Regionalplanungsverband, die politischen Parteien und verschiedene Organisationen beteiligt. Ein Viertel der Teilnehmenden stimmte der Vorlage grundsätzlich zu, drei Viertel äusserten sich zu einem oder mehreren Punkten kritisch. Die kritischen Haltungen werden begründet mit dem Landschaftsschutz, dem Verlust von Fruchtfolgeflächen und einem fehlenden öffentlichen Interesse. Ein ähnliches Resultat zeigte das Einwendungsverfahren zur Dekretsanpassung, an dem sich vor allem die Umweltverbände beteiligt haben.

Änderungen sind vertretbar

Der Regierungsrat hat entschieden, dass die Anpassung des Richtplans in Verbindung mit verbindlichen Anforderungen und Massnahmen für das nachgeordnete Nutzungsplanverfahren vorgenommen werden kann. Die Anpassung des Richtplans ermöglicht eine zweckmässige Bereinigung und Arrondierung der kommunalen Nutzungsplanung. Analog dazu erfolgt mit den vorgesehenen Dekretsanpassungen eine Bereinigung von teilweise unklaren und nicht nachvollziehbaren Abgrenzungen zwischen dem Dekrets- und dem kommunalen Nutzungsgebiet. Im Gebiet "Rebweg" entschied sich der Regierungsrat auf eine Beschränkung der Dekretsgebietsreduktion auf die reine Begradigung der heutigen Abgrenzung aus südlicher Richtung. Mit den geplanten Massnahmen kann die Überbaubarkeit im Sinne der Verdichtung ohne massgebliche landschaftliche Auswirkungen optimiert werden.

  • Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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