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Anpassung des Richtplanes an die Raumplanungsverordnung des Bundes :
Umnutzung von geschützten Gebäuden ausserhalb der Bauzone

Geschützte Gebäude ausserhalb der Bauzone können zukünftig umgenutzt werden, wenn dadurch ihre Erhaltung gesichert wird. Der Regierungsrat schickt einen entsprechenden Lösungsvorschlag ins Mitwirkungsverfahren.

Der Regierungsrat will für schützenswerte Gebäude ausserhalb der Bauzone mehr Spielraum für die Umnutzung schaffen. Die am 1. Juli 1996 in Kraft getretene, revidierte Raumplanungsverordnung des Bundes setzt die Leitplanken. Die Verordnung verlangt von den Kantonen, in ihren Richtplänen festzulegen, welche Kriterien ein Gebäude erfüllen muss, um als schützenswert zu gelten. Der Regierungsrat schlägt vor, dass ein Gebäude schützenswert ist, wenn es in einem ausreichend qualifizierten Gesamtinventar aufgenommen ist.

Um vom neuen Spielraum zu profitieren, muss ein Gebäude neben der Aufnahme in ein qualifiziertes Inventar noch weitere Bedingungen erfüllen. Diese gelten für die ganze Schweiz und sind in der Raumplanungsverordnung geregelt:

Das Gebäude muss rechtskräftig geschützt sein.
Die dauernde Erhaltung der Bausubstanz kann nur mit einer Umnutzung gesichert werden.
Das Gebäude wird nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung benötigt.
Die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur bleiben im wesentlichen unverändert.
Die heutige Verkehrserschliessung genügt.
Der Umnutzung stehen keine anderen überwiegenden Interessen entgegen.
Die Einhaltung dieser eidgenössischen Vorgaben wird im Baubewilligungsverfahren überprüft.

Die Mitwirkung für die Anpassung des Richtplanes dauert vom 24. November 1997 bis 23. Dezember 1997. Die Dokumente liegen in allen Gemeinden des Kantons Aargau und bei der Abteilung Raumplanung des Baudepartementes auf.

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