Anhörungsstart zu Teilrevisionen von verschiedenen Gesetzen
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Anpassungen bei Richterinnen- und Richterwahlen vorgesehen
Das Gesetz über die politischen Rechte (GPR), das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), das Unvereinbarkeitsgesetz, das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) sowie das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) werden einer Teilrevision unterzogen. Das Revisionsvorhaben wird in drei Vorlagen unterteilt: Zuständigkeiten und Verfahren bei der Volkswahl von Behörden, Wählbarkeit und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern sowie Unvereinbarkeitsbestimmungen für Angehörige der Justiz.
Die Wahlen von Richterinnen und Richtern geben immer wieder Anlass zu Diskussionen und parlamentarischen Vorstössen. Vom Grossen Rat wurden drei parlamentarische Vorstösse an den Regierungsrat überwiesen, welche unter anderem mit geplanten Teilrevisionen umgesetzt werden sollen.
Die Teilrevisionen beinhalten folgende Themen:
- Zuständigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf Bezirks- und Kreisebene
- Vorgängige Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten
- Wahlverfahren für Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten
- Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern
- Unvereinbarkeitsreglungen für Richterinnen und Richtern
- Verschiedene Bereinigungen des GOG, des EG ZPO und des EG SchKG
Das Revisionsvorhaben wird aus Gründen der Wahrung der Einheit der Materie in drei Vorlagen unterteilt, welche dem Grossen Rat separat unterbreitet werden sollen.
Zuständigkeiten und Verfahren bei der Volkswahl von Behörden
Um die Abläufe bei der Volkswahl von Behörden zu vereinfachen, sollen die Zuständigkeiten klarer geregelt werden. Die bisherigen Zuständigkeiten des Departements Volkswirtschaft und Inneres sollen an die Staatskanzlei, die Justizleitung oder das Departement Bildung, Kultur und Sport (Schulräte der Bezirke) übergehen. Dies führt auch zu Anpassungen bei den Zuständigkeiten zur Anordnung der Ersatzwahlen der Gemeinderäte und der Schulräte der Bezirke.
Gemäss bisheriger Praxis werden bei der Wahl von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten alle Gerichtspräsidien innerhalb eines Bezirks durchnummeriert sowie mit dem jeweiligen Stellenpensum versehen und separat ausgeschrieben beziehungsweise einzeln gewählt. Diese Praxis hat sich als zweckmässig erwiesen und soll deshalb neu gesetzlich verankert werden.
Wählbarkeit und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern
Künftig sollen nur angemeldete Personen als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident wählbar sein. Daher soll bereits für den ersten Wahlgang ein formelles Anmeldeverfahren eingeführt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass nur Personen eine gültige Stimme erhalten können, welche die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.
Zu den bereits bestehenden Wählbarkeitsvoraussetzungen sollen neu Anforderungen an den strafrechtlichen Leumund gestellt werden. So ist vorgesehen, dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen darf wegen Handlungen, die mit dem Richterberuf nicht vereinbar sind. Konsequenterweise soll auch eine Amtsenthebung möglich sein, wenn die betreffenden strafrechtlichen Verfehlungen während der Amtszeit eintreten.
Unvereinbarkeitsbestimmungen für Angehörige der Gerichte
Die bisherigen Unvereinbarkeitsbestimmungen sollen gelockert werden. Neu sollen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sowie Mitglieder des Justizgerichts in den Gemeinderat gewählt werden sowie das Amt als Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber ausüben dürfen. Zudem sollen Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie nebenamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter ein Amt im Gemeinderat oder die Tätigkeit als Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber ausüben dürfen, sofern die entsprechende Gemeinde nicht in demselben Friedensrichterkreis beziehungsweise Bezirk liegt.
Die Anhörungsunterlagen sind abrufbar unter: Teilrevision Gesetze