Anhörung zur Anpassung des Lohndekrets Lehrpersonen
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Regierungsrat korrigiert Lohneinstufung der Kindergartenlehrpersonen
Der Regierungsrat beabsichtigt, die Löhne der Kindergartenlehrpersonen bis zum 1. Januar 2018 gestaffelt an die Löhne der Primarlehrpersonen heranzuführen. Die Anpassung des Lohndekrets erfolgt aufgrund der Auflagen des Verwaltungsgerichts und der vereinheitlichten Ausbildungsanforderungen. Vor der Beratung durch den Grossen Rat ist eine eingeschränkte Anhörung bei Lehrpersonen und Personalverbänden durchzuführen.
Mittels einer Änderung des Lohndekrets Lehrpersonen sollen die Löhne der Kindergartenlehrpersonen gestaffelt von der bisherigen Lohnstufe 2 auf das Niveau der Primarlehrpersonen auf Lohnstufe 5 angehoben werden. Aufgrund der Tatsache, dass heute erst ein kleiner Teil der aktiven Kindergartenlehrpersonen den neuen Ausbildungsgang absolviert hat, sieht der Regierungsrat eine Staffelung der Überführung in drei Etappen vor: per 1. Januar 2016 von Lohnstufe 2 auf Lohnstufe 3, per 1. Januar 2017 von Lohnstufe 3 auf Lohnstufe 4 und per 1. Januar 2018 von Lohnstufe 4 auf Lohnstufe 5. Dafür soll im Lohndekret eine entsprechende Übergangsregelung geschaffen werden.
Veränderte Ausbildungsanforderungen
Grund für die Anpassung ist einerseits das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014, welches eine Überprüfung der Lohnsituation der Kindergartenlehrpersonen monierte, andererseits die Zusammenlegung der Ausbildungsgänge von Kindergarten- und Primarlehrpersonen seit dem Studienjahr 2009/10. Heute erfüllen Kindergartenlehrpersonen für den Abschluss ihres Studiums dieselben Anforderungen und wenden gleich viel Zeit dafür auf wie Primarlehrpersonen. Seit dem Studienjahr 2009/10 ist der vereinigte Studiengang Vorschul- und Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz als Bachelorstudium ausgestaltet und setzt eine allgemeine Matura, eine Fachmatura Pädagogik oder eine abgeschlossene Lehre mit Berufsmatura und Ergänzungsprüfung Niveau 1 an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene voraus.
Eingeschränkte Anhörung vor Beratung durch den Grossen Rat
Der Regierungsrat nutzt die Gelegenheit der Teilrevision des Lohndekrets, um auch die Regelung zum Einsatz von Stellvertretungen zu präzisieren und der gängigen Praxis anzupassen. Bei unvorhersehbaren Absenzen kann frühestens ab dem zweiten Absenztag eine bezahlte Stellvertretung eingesetzt werden.
Die Beschlussfassung über eine Teilrevision des Lohndekrets Lehrpersonen liegt in der Kompetenz des Grossen Rats. Vor einer solchen Revision ist eine eingeschränkte Anhörung bei den Lehrpersonen und Personalverbänden durchzuführen. Sie dauert vom 2. April bis zum 2. Mai 2015. Die Unterlagen sind unter www.schulen-aargau.ch zugänglich.