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Anhörung für kleine Steuergesetzrevision auf 2016 :
Aargau setzt zwingendes Bundesrecht um

Bei der anstehenden kleinen Steuergesetzrevision geht es darum, neueres zwingendes Bundesrecht ins kantonale Recht zu übertragen. Die Unternehmenssteuerreform III ist nicht Gegenstand der vorliegenden Revision.

2012 hat das Aargauer Stimmvolk die letzte Teilrevision des Steuergesetzes mit gestaffelter Inkraftsetzung zwischen 2013 und 2016 beschlossen. Seither sind auf Bundesebene fünf Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz StHG) beschlossen worden, welche ins kantonale Recht überführt werden müssen. Es handelt sich um Neuregelungen der steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, der Besteuerung nach dem Aufwand, der Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes, der Besteuerung von Lotteriegewinnen sowie des Rechnungslegungsrechts. Nebst diesen Anpassungen sind mit der vorliegenden Teilrevision ein Urteil des Bundesgerichts sowie einige begriffliche und technische Bereinigungen nachzuführen.

Mit Ausnahme der Neuregelung bei den Aus- und Weiterbildungskosten und der Besteuerung nach dem Aufwand handelt es sich um geringfügige materielle Anpassungen, die der heutigen kantonalen Praxis entsprechen. Ein gesetzgeberischer Handlungsspielraum besteht lediglich bei der Festlegung von kantonalen Mindest- und Obergrenzen.

Neukonzeption des Aus- und Weiterbildungskostenabzugs

Bisher waren die Ausbildungskosten nie abziehbar, die auf den ausgeübten Beruf gerichteten Weiterbildungskosten waren jedoch als Berufskosten in unbegrenzter Höhe abziehbar. Ab 2016 – nach Inkrafttreten der anstehenden kleinen Steuergesetzrevision – bleiben die Erstausbildungskosten weiterhin nicht abziehbar. Spätere Weiterbildungs- und auch Ausbildungskosten können neu in Form eines allgemeinen Abzugs geltend gemacht werden. Dies allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag. Bei der Bundessteuer beträgt dieser 12'000 Franken pro Jahr. Der Regierungsrat schlägt bei den Kantons- und Gemeindesteuern denselben Höchstbetrag vor.

Die Rahmenbedingungen der Pauschalbesteuerung sind auf 2016 hin verschärft worden. Auch hier müssen die Kantone die geänderten Vorgaben des Bundesrechts nachvollziehen. Der Grosse Rat kann lediglich über den kantonalen Mindestbetrag bestimmen. Der Regierungsrat strebt auch hier eine Harmonisierung mit der Bundessteuer an. Er schlägt als Mindestgrösse ein steuerbares Einkommen von 400'000 Franken vor.

Mindereinnahmen von rund 3 Millionen Franken

Spürbare fiskalpolitische Auswirkungen hat lediglich die Neuregelung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten. Der vom Regierungsrat vorgeschlagene, mit der Bundessteuer harmonisierte Höchstabzug bewirkt Mindereinnahmen von je rund 3 Millionen Franken beim Kanton und den Gemeinden.

Unternehmenssteuerreform III folgt später

Politische Anliegen sollen erst wieder anlässlich einer späteren Teilrevision eingebracht werden. Solche Gelegenheiten bieten sich im Zuge von Entwicklungen im innerschweizerischen und internationalen Umfeld in zunehmend kürzeren Intervallen. Möglicherweise wird bereits kurz nach der Inkraftsetzung der vorliegenden Revision eine weitere Revision zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III in die Wege geleitet.

Die Anhörung findet zwischen dem 25. August und dem 14. November 2014 statt. Die Beratungen im Grossen Rat sind für 2015 vorgesehen. Die Inkraftsetzung erfolgt auf den 1. Januar 2016.

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Anhörungsunterlagen

  • Regierungsrat