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Alkoholtestkäufe dürfen nicht zu Bussen führen :
Auslegeordnung nach dem Entscheid des Bundesgerichts

Nach dem Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Alkoholtestkäufe steht fest, dass diese nicht zu Bussen führen dürfen. Alkoholtestkäufe können aber nach wie vor durchgeführt werden. Das Departement Gesundheit und Soziales ist überzeugt, dass sie zur Suchtprävention beitragen.

Es braucht mehr als einmalige Testungen

Die Projektgruppe hielt in ihrem Abschlussbericht Ende März 2011 fest, dass den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen mit einmaligen Testungen nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. Um eine nachhaltige Wirkung zu erzeugen, müssen die verantwortlichen Gemeinden gezielte individuelle oder breit angelegte weitere Testkäufe veranlassen. Deshalb wurden in einer Broschüre Vorgehensvorschläge und Beratungsangebote aufgelistet.

Alkoholtestkäufe bleiben möglich

Gleichwohl wurden die Alkoholtestkäufe vor allem aus juristischen Gründen immer wieder in Frage gestellt. Zentraler Kritikpunkt war die ungeklärte Frage, ob Testkäufe als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden können. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Januar 2012 entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Das bedeutet, dass Widerhandlungen gegen die Verkaufsverbote von Alkohol und Tabak an Jugendliche nicht mehr mit Busse bestraft werden dürfen. Das Bundesgericht führte aus, dass es eine Änderung des einschlägigen Bundesrechts bräuchte. Entsprechende parlamentarische Vorstösse wurden bereits eingereicht. Weiterhin zulässig bleibt dagegen die Sanktionierung durch verwaltungsrechtliche Massnahmen wie zum Beispiel Verwarnungen oder (befristete) Verkaufsverbote. Der Kanton Aargau hat im Rahmen der Revision des Gesundheitsgesetzes beschlossen, Testkäufe explizit als zulässig zu erklären und eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Ausserdem wurde der Regierungsrat ermächtigt, Rahmenbedingungen für Testkäufe festzulegen. Beide Regelungen sind seit 1. Januar 2010 in Kraft und werden umgesetzt. Das DGS begrüsst die Durchführung von Alkoholtestkäufen im Rahmen der bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben und ist überzeugt, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Suchtprävention leisten.

  • Departement Gesundheit und Soziales