Änderung des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG)
Im Kanton Aargau ist die Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA Aargau) zuständig für die Geltendmachung von zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen. Die Abwicklung der Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Prämienverbilligungen erfolgte bis anhin über den Krankenversicherer. Dies soll nun gesetzlich verankert werden.
Wenn sich die finanzielle Situation seit dem massgebenden Steuerjahr um mindestens 20 Prozent oder 20‘0000 Franken verbessert hat, muss dies innert 60 Tagen der SVA Aargau gemeldet werden. Ab dem Zeitpunkt der Veränderung wird eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs unter Berücksichtigung der aktuellen Situation durchgeführt. Gemäss § 37 des KVGG vom 15. Dezember 2015 sind zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung zurückbezahlen. Die SVA Aargau macht zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen geltend und fordert sie im Rahmen des elektronischen Datenaustausches über den Krankenversicherer zurück. Dieses Vorgehen entspricht einer langjährigen Praxis der SVA Aargau und wird auch in den meisten anderen Kantonen praktiziert. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hat das Gericht moniert, dass im Kanton Aargau eine gesetzliche Grundlage fehlt, die explizit vorsieht, dass die zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen vom Krankenversicherer an die SVA Aargau zurückzuerstatten sind. Mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Anpassung von § 37 Abs. 1 KVGG soll diese Gesetzesgrundlage nun geschaffen werden. Mit einer solchen Regelung ist weiterhin der Krankenversicherer mit der Abwicklung (Rückforderung) gegenüber den Versicherten betraut.
Anpassung gesetzliche Grundlage hinsichtlich des Zeitpunkts der Höhe des Kantonsbeitrags
§ 4 Abs. 3 KVGG hält fest, dass der Grosse Rat im letzten Quartal zwei Kalenderjahre vor Ausrichtung der Prämienverbilligung durch Dekret die Höhe des Kantonsbeitrags beschliesst. Weil das ordentliche Prämienverbilligungsverfahren vollautomatisiert abläuft, kann das Antragsverfahren auch innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens erfolgen. Insofern ist die Einhaltung der Frist von § 4 Abs. 3 KVGG nicht mehr wesentlich für die gehörige Ausrichtung der Prämienverbilligung. Im Gegenteil: Je später der Kantonsbeitrag festgelegt wird, umso genauer kann er hergeleitet werden. Der Regierungsrat schlägt daher vor, weiterhin an der Praxis der letzten Jahre festzuhalten (Beschlussfassung im zweiten Quartal des Antragsjahrs) und § 4 Abs. 3 KVGG entsprechend anzupassen. Eine Beschlussfassung im Juni ist nicht nur präziser, sondern der vom Grossen Rat via Dekret beschlossene Kantonsbeitrag kann direkt als Budgetwert in den laufenden AFP-Prozess einfliessen.
Anhörung vom 20. August bis 22. Oktober 2021
Die Anhörung zu den Änderungen im KVGG startet heute Freitag, 20. August 2021 und dauert bis am 22. Oktober 2021. Das Ziel ist, die entsprechende Botschaft im Februar 2022 im Regierungsrat zu verabschieden und im Grossen Rat zu behandeln.
Unterlagen zur Anhörung: Änderung des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG)