Änderung des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG)
:
Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Entwurf zur Beratung
Der Grosse Rat hat im November 2017 eine Motion überwiesen, die verlangt, dass für die Einbürgerung ein bestandener staatsbürgerlicher Test vorausgesetzt wird. Zudem soll die bestehende Wartefrist von 3 Jahren bei einem Sozialhilfebezug auf 10 Jahre erhöht werden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens hat der Regierungsrat die entsprechende Gesetzesvorlage für die Beratung durch den Grossen Rat verabschiedet. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anhörungsvorlage sind keine vorgenommen worden.
Im Rahmen der Anhörung sind Rückmeldungen von 9 Parteien, 13 Verbänden sowie 3 Landeskirchen eingegangen. Zudem haben sich 55 Gemeinden mit einer inhaltlichen Rückmeldung an der Anhörung beteiligt. Die aufgrund der Motion unterbreiteten Änderungen wurden unterschiedlich aufgenommen. Insbesondere die Erhöhung der Wartefrist in Abweichung zum Bundesrecht von drei Jahren auf zehn Jahre bei Sozialhilfebezug wurde grossmehrheitlich als zu lang beurteilt. Die von der Motion geforderten Änderungen bleiben – mit Ausnahme der Streichung der im Anhörungsentwurf in § 9 Abs. 2 unterbreiteten und bereits im Bundesrecht enthaltenen Härtefallklausel – unverändert zur Beurteilung durch den Grossen Rat beibehalten.
Erweiterung der Wartefrist nicht angezeigt
Die vom Grossen Rat im Rahmen der Totalrevision des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) im Jahr 2013 beschlossene Bestimmung einer Wartefrist von drei Jahren, wenn die gesuchstellende Person Sozialhilfe bezogen hat, wurde auch vom Bundesgesetzgeber so festgelegt. Die Regelung hat sich im Aargau bewährt. Die Motion verlangt neu eine 10-jährige Wartefrist. Eine Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden plädiert dagegen für die Anwendung der 3-jährigen Wartefrist oder schlägt die Einführung einer 5-jährigen Wartefrist vor. Der Regierungsrat erachtet es als unzweckmässig, schon nach wenigen Jahren von der geltenden Regelung im KBüG abzuweichen und ohne Not eine massive Verschärfung gegenüber dem Bundesrecht und dem bestehenden kantonalen Recht vorzunehmen. Dadurch werden die betroffenen Gesuchstellenden – abhängig von zeitlichen Zufälligkeiten der Einreichung des Antrags – in unverhältnismässiger Weise ungleich behandelt.
Staatsbürgerlicher Test neu als Zulassungskriterium
Der staatsbürgerliche Test war bis anhin als sogenannter Basistest ausgestaltet. Die erreichte Punktzahl diente einer ersten Einschätzung der staatsbürgerlichen Kenntnisse der gesuchstellenden Person und war Grundlage für das Einbürgerungsgespräch. Ein Testergebnis "Bestanden" oder "Nicht bestanden" gab es nicht. Neu soll der Test vor der Einreichung eines Gesuchs erfolgreich absolviert werden müssen. Der Ausweis über den bestandenen Test ist eine zwingende Gesuchsbeilage. Eine Wiederholung des Tests ist mehrmals möglich. Die in der Anhörung von verschiedenen Teilnehmenden geforderte Wartefrist von zwei oder mehr Monaten wird im Rahmen der Verordnungsanpassungen geprüft.
Weitere Unterlagen zur Gesetzesänderung:
- Botschaft an den Grossen Rat GR 18.210
- Archivierte Anhörungsunterlagen zur Änderung des KBüG