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Abschaffung der Doppelanmeldung auf RAV und Gemeinde :
Die neue Regelung tritt per 1. August 2016 in Kraft

In Zukunft kann sich eine stellensuchende Person direkt auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden. Der Gang auf die Gemeinde entfällt. Die im Rahmen einer beschränkten Anhörung eingeladenen Gemeindeverbände begrüssen die Änderungen.

Im Kanton Aargau melden sich jährlich rund 22'000 Menschen neu zur Arbeitsvermittlung an. Bislang mussten diese vor der Anmeldung auf dem RAV bei ihrer Wohnsitzgemeinde eine Wohnsitzbestätigung beschaffen. Das heisst, die Stellensuchenden mussten zwei Behördengänge machen.

Vereinfachung für Stellensuchende

Seit Einführung des elektronischen Einwohnerregisters besteht für die RAV die technische Möglichkeit, direkt auf dieses Register zuzugreifen. Dadurch entfällt der Behördengang bei der Gemeinde und die Stellensuchenden können rascher vom RAV betreut werden.

Entlastung der Gemeinden

Für die Gemeinden ergibt sich eine Entlastung, da sie für die Anmeldung beim RAV keine Wohnsitzbestätigungen mehr ausstellen müssen. Für die Sozialdienste ändert sich grundsätzlich nichts, da die Frage eines möglichen Sozialhilfebezugs im Rahmen des Erstgesprächs im RAV geklärt wird. Bejaht die stellensuchende Person diese Frage und unterzeichnet sie das erforderliche Datenschutzformular, kann das RAV dem Sozialdienst folgende Informationen bekanntgeben: An- bzw. Abmeldung beim RAV, Stellenantritt inklusive Zwischenverdienst sowie das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengelder. Die Gemeinden können nach wie vor nichtpersonenbezogene Informationen zur Anzahl der aus ihrer Gemeinde gemeldeten Arbeitslosen über die Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) abrufen.

Umstellung im September 2016

Im Rahmen einer beschränkten Anhörung wurden alle betroffenen Gemeindeverbände eingeladen, zur Abschaffung der Doppelanmeldungen und der entsprechenden Verordnungsänderung Stellung zu nehmen. Die Änderung des Anmeldeverfahrens wurde begrüsst und als kundenfreundlich und effizient bezeichnet.

Für die Neuerung braucht es gesetzliche Änderungen. Diese treten per 1. August 2016 in Kraft. Die Umstellung erfolgt im September 2016.

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