Aargau: Beleuchtung gilt auch für fäG
FäG, ein Fortbewegungsmittel das seit dem 1. August 2002 gemäss Strassenverkehrsrecht als Verkehrsmittel gilt und dessen Benutzung, Verwendung sowie Ausrüstung auch gesetzlich geregelt ist, so auch die Beleuchtung.
Wer in der Dämmerung oder in der Nacht ohne Licht unterwegs ist, gefährdet nicht nur andere Verkehrsteilnehmer/innen, sondern insbesondere sich selber. Dies gilt auch für Benutzer/innen von fäG (fahrzeugähnliche Geräte). Unter den Begriff fäG fallen mit Rädern oder Rollen ausgestatteten Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden, wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder.
Das Strassenverkehrsrecht regelt seit dem 1.8.02 nicht nur explizit von wem und wo die fäG eingesetzt werden dürfen, sondern macht auch Vorschriften bezüglich der Beleuchtung.
Darum: Wer nachts oder bei schlechter Sicht mit einem fäG auf Radwegen oder auf der Fahrbahn unterwegs ist, muss sich oder sein Gerät mit einem nach vorne weissen und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht ausrüsten.
Bei fehlender Beleuchtung beträgt die Ordnungsbusse Franken 20.--.
Die Polizei empfiehlt bei Eintritt der Dunkelheit in jedem Fall die vorgeschriebene Beleuchtung am Fahrzeug oder am Körper. Denn in erster Linie geht es um das Gesehen werden, also um die eigene Sicherheit.
Übrigens: Leider stellt die Polizei fest, dass in der Dämmerung und in der Nacht auch vermehrt wieder Radfahrer/innen ohne die vorgeschriebene Beleuchtung unterwegs sind, was eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer/innen darstellt.
Eine wichtige Voraussetzung für ein möglichst unfallfreies Fahren in der Dämmerung und in der Nacht, und dies gilt für die Benützer von fäG wie von Fahrrädern, ist eine einwandfrei funktionierende Beleuchtung.
Die Polizei wird dem Fahren ohne Licht vermehrt ein Augenmerk schenken und Fehlbare zur Rechenschaft ziehen.