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Rechtliche Grundlagen

Die Tätigkeit der aargauischen Gerichte wird sowohl durch bundesrechtliche als auch kantonale Erlasse geregelt.

Auf Verfassungsstufe und damit an oberster Stelle stehen dabei die Normen der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK; SR 0.101) und der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101), denen der Charakter eines Minimalstandards zukommt. Art. 6 EMRK statuiert das Recht auf ein faires Verfahren und Art. 7 EMRK den Grundsatz, dass ohne gesetzliche Grundlage keine Strafe ausgefällt werden darf. Die Schweizerische Bundesverfassung legt nebst dem grundsätzlichen Anspruch auf Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde (Art. 29a) in Art. 29–Art. 30 weitere Verfahrensgarantien wie beispielsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2) fest. Sodann enthalten verschiedene Bundesgesetze wie die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Regelungen zu ihrem spezifischen Verfahrensbereich (z.B. Art. 3 ff. StPO).

Für das kantonale Recht sind im organisatorischen Bereich namentlich die aargauische Kantonsverfassung (KV; SAR 110.00) und das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SAR 155.200) relevant. Die darin enthaltenen Normen zur Gerichtstätigkeit wiederholen, ergänzen und konkretisieren die bundesrechtlichen Vorgaben. Als zentraler Grundsatz ist insbesondere auf § 95 Abs. 1 KV hinzuweisen, wonach die Gerichte unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen sind. § 20 Abs. 1 GOG lautet entsprechend. Die richterliche Unabhängigkeit, die Bindung an das Gesetz sowie die straffe und umsichtige Prozessleitung gemäss § 22 Abs. 1 GOG gewährleisten eine sach- und rechtsrichtige sowie zeitgerechte Beurteilung der Streitigkeiten. § 72 Abs. 2 KV und § 8 Abs. 1 GOG statuieren den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung. Die Kompetenz zur Selbstverwaltung wird den Gerichten durch § 96 Abs. 1 KV eingeräumt.

Zur konkreten Beurteilung einer Rechtsfrage können von den Gerichten über die prozessrechtlichen Regelungen hinaus alle Erlasse angewendet werden, die sich mit der betreffenden Materie befassen.

So wird beispielweise in einem Rechtsstreit über einen Kaufvertrag namentlich das hierfür einschlägige Schweizerische Obligationenrecht (OR; SR 220) heranzuziehen sein, während in einem Scheidungsverfahren insbesondere das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) entscheidrelevant ist.

Für die einzelnen Gesetzesquellen vgl. Gesetze & Entscheide.