Hauptmenü

Spezialverwaltungsgericht

Häufige Fragen

Öffentliche Verhandlungen

Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. Auch nicht am Verfahren beteiligte Dritte können als Zuschauer daran teilnehmen. Anders als die Verhandlungen sind die Urteilsberatungen jedoch nicht öffentlich.

Urteilspublikationen

Die wichtigsten Urteile des Spezialverwaltungsgerichts werden in der Sammlung der Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheide (AGVE) veröffentlicht. Die AGVE können online unter www.ag.ch/agveonline eingesehen werden

Vertretung vor Gericht

Für die Vertretung vor der Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen sind grundsätzlich nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen.

In den Verfahren vor den Abteilungen Steuern ist als vertragliche Vertretung zugelassen, wer handlungsfähig ist.

Rechtskraft von Urteilen

Diesbezügliche Anfragen haben grundsätzlich schriftlich (unter Nachweis der Legitimation) zu erfolgen.

Für eine Rechtskraftbescheinigung ist der Entscheid im Original oder in Kopie an das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, einzusenden. Die Bescheinigung wird direkt auf dem Entscheid angebracht und dem Gesuchsteller retourniert.

Kostenvorschuss

In kostenpflichtigen Verfahren (vgl. auch Verfahrenskosten) wird in der Regel (vgl. auch unentgeltliche Rechtspflege) ein angemessener Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss einverlangt.

Verfahrenskosten

Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr, der Kanzleigebühr und den Auslagen, zu tragen. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten anteilsmässig verlegt. Im Enteignungsverfahren gilt eine Sonderregelung. Keine Kosten werden in den Rekursverfahren betreffend Anstände im Bezug erhoben.

Parteikosten

In den Verfahren vor der Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen steht der obsiegenden Partei (auch den Gemeinden) für die ihr infolge Vertretung und Verbeiständung entstandenen Kosten grundsätzlich ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu.

In den Verfahren vor den Abteilungen Steuern wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine angemessene Entschädigung zugesprochen.

Rechtsstillstandfristen

In den Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht (Ausnahme: insbesondere Verfahren betreffend Direkte Bundessteuer) gelten die eidgenössischen Vorschriften über den Stillstand der Fristen. Entsprechend stehen die Fristen still:

• vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

• vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

• vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Bezug von Gesetzestexten, Verordnungen und Dekreten

Gesetze, Verordnungen und Dekrete können bei der Staatskanzlei (info@ag.ch) bezogen werden. Ebenso sind sie im Internet (http://www.ag.ch/sar) abrufbar.