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Schlichtungsbehörden

Präsidentinnen oder Präsidenten der Arbeitsgerichte

Bevor arbeitsrechtliche Streitigkeiten von einem Gericht beurteilt werden können, muss ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Zuständig hierfür ist die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts.

Möchte eine Person ein Verfahren einleiten, hat sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Arbeitsgerichts am Arbeitsort oder am (Wohn-)Sitz der beklagten Partei ein Schlichtungsgesuch einzureichen.

Dieses hat mindestens die Gegenpartei zu bezeichnen und die Rechtsbegehren, den Streitgegenstand und vorteilsweise eine Begründung zu enthalten.

Im Schlichtungsverfahren vor dem Präsidium des Arbeitsgerichts werden grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen und bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken auch keine Gerichtskosten erhoben.

Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen.

Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts versucht in einem formlosen Verfahren, mit den Parteien gemeinsam eine Lösung zu finden und sie zu versöhnen.

Schliessen die Parteien einen Vergleich, wird dadurch das Verfahren beendet.

Können sie sich nicht einigen, wird der klagenden Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Diese berechtigt zur Einreichung einer gerichtlichen Klage innert einer Frist von drei Monaten.

Anstatt der Klagebewilligung kann die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken auf Antrag der klagenden Partei einen kostenpflichtigen Entscheid fällen oder den Parteien bis zu einem Streitwert von 5‘000 Franken einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Wird dieser innert einer Frist von zwanzig Tagen von keiner Partei abgelehnt, wird er zum Urteil.

Lehnt eine Partei hingegen ab, fällt der Urteilsvorschlag dahin und die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts stellt der klagenden Partei die Klagebewilligung zu.

Gestützt auf diese Klagebewilligung kann die klagende Partei innert drei Monaten beim Bezirksgericht eine Klage einreichen.