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Obergerichtskasse

Besondere Hinweise

Allfällige Anträge auf Teilzahlungen bzw. Stundungen müssen vor Ablauf der Zahlungsfrist gestellt werden.

Die von der Obergerichtskasse gemahnten und in Betreibung gesetzten Forderungen beruhen auf rechtskräftigen Urteilen. Die Mitarbeitenden der Obergerichtskasse kennen die Inhalte der Verfahren nicht. Die Obergerichtskasse kann Vereinbarungen über Zahlungsmodalitäten abschliessen. Über die materiellen Inhalte von Urteilen kann sie keine Auskunft erteilen.

Allfällige Ansprüche (Guthaben, Parteikostenentschädigungen, Kostenvorschüsse, etc.) von Parteien und Anwälten gegenüber dem Obergericht werden mit möglichen Ausständen derselben Personen beim Obergericht und bei den übrigen richterlichen Behörden des Kantons Aargau verrechnet.

Die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgemerkten Anwalts- und Verfahrenskosten werden der Zentralen Inkassostelle abgetreten, welche die Nachzahlungsfähigkeit der unentgeltlich prozessierenden Partei periodisch prüft.

Sollten Sie in der Lage sein, diese vorgemerkten Kosten zu bezahlen, melden Sie sich bitte bei der Zentralen Inkassostelle Justiz (Tel. 062 835 44 24).

Kontoverbindungen

  • PC-Konto: 50-419-7
  • Bank-Konto: 505018-01, BC 4835 (Bankleitzahl), Credit Suisse, CH-5001 Aarau, lautend auf Finanzverwaltung Aargau, Sektion Tresorerie
    • IBAN: CH90 0483 5050 5018 0100 0

Bei einer Zahlung auf das Bankkonto ist der Vermerk "Obergericht, 7001 / 10100509" anzugeben.