Aufgaben
Die KESB erlässt als erste Instanz Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen und nimmt weitere verwandte Aufgaben wahr.
Als Kindesschutzbehörde erlässt die KESB Kindesschutzmassnahmen. Welche Kindesschutzmassnahmen in Betracht fallen, hängt vom einzelnen Fall ab. Eine Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, um die vorliegende Gefährdung des Kindeswohls zu mindern oder zu beseitigen, und in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kindes und der Eltern stehen. Die möglichen Massnahmen reichen von Weisungen an die Eltern (z.B. das Kind, welches mittags alleine zu Hause ist, an einem Mittagstisch anzumelden) über schwerere Massnahmen bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge. Die KESB trifft soweit nötig auch Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. Daneben ist die KESB als Kindesschutzbehörde in bestimmten Fällen zur Regelung des Besuchsrechts zwischen Eltern und Kindern zuständig, sie amtet als Schlichtungsbehörde in Unterhaltsstreitigkeiten unverheirateter Eltern und sie genehmigt Unterhaltsverträge zwischen Eltern und Kindern. Im Weiteren kommen der KESB gewisse Aufgaben im Adoptionsrecht zu.
Als Erwachsenenschutzbehörde sorgt die KESB für den Schutz von gefährdeten oder urteilsunfähigen erwachsenen Personen, die nicht selbständig in der Lage sind, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen. Die KESB kann einer schutzbedürftigen Person zu diesem Zweck eine Beiständin oder einen Beistand bestellen. Die Kompetenzen und Aufgaben der Beiständin oder des Beistands werden auf den Schutz- und Hilfsbedarf der betroffenen Person zugeschnitten. In besonderen Fällen kann die Behörde die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik oder in einem Heim anordnen.