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Unterhalt

Eltern haben für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Dieser wird durch Pflege und Erziehung sowie durch Geldzahlung geleistet.

Im Konfliktfall ist der finanzielle Unterhalt ohne entsprechende Regelung nicht lückenlos gewährleistet. Nicht miteinander verheirateten Eltern wird die Regelung mittels Unterhaltsvertrag daher vor allem bei getrenntem Wohnsitz empfohlen. Sie können sich bei der Ausarbeitung des Unterhaltsvertrags durch ihre Wohnsitzgemeinde oder bei der für die Wohnsitzgemeinde zuständigen Beratungsstelle beraten lassen. Der Unterhaltsvertrag wird erst nach der Genehmigung durch das Familiengericht (KESB) verbindlich.

Beratungsstellen für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge und des Kinderunterhalts (PDF, 145 KB)

Mustervorlage Unterhaltsvertrag für das Kind (RTF, 3 Seiten, 228 KB)

Entsteht im Einzelfall aus einer fehlenden Unterhaltsregelung eine Gefährdung des Kindswohls, beauftragt die KESB eine Beiständin oder einen Beistand damit, für eine Unterhaltsregelung zu sorgen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Kreisschreiben:

Empfehlung für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (PDF, 7 Seiten, 294 KB)