Hauptmenü

Kinder & Jugendliche

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, die wesentlichen Entscheide im Leben eines minderjährigen Kindes zu treffen, soweit dieses dazu noch nicht selber in der Lage ist (z.B. betr. medizinische Eingriffe, Schule, Religion etc.). Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, treffen sie diese Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam, ohne dass ein Elternteil einen Vorrang oder Stichentscheid hat.

Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Bei einer Trennung oder Scheidung bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, es sei denn, dies würde dem Kindeswohl widersprechen. Darüber entscheidet das Familiengericht in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren.

Nicht miteinander verheiratete Eltern erhalten die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch. Dafür bedarf es entweder einer gemeinsamen Erklärung oder, wenn ein Elternteil sich weigert, diese abzugeben, eines Entscheids des Familiengerichts. Stellt kein Elternteil den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge, verbleibt die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter.

Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann zusammen mit der Kindesanerkennung vor dem Zivilstandsamt abgegeben werden.

Merkblatt des Bundesamts für Justiz Nr. 152.3 über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz

Erfolgt die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Kindesanerkennung, ist sie schriftlich an das Familiengericht (KESB) am Wohnsitz des Kindes zu richten (vgl. dazu das folgende Formular). Die Eltern haben eine Kopie ihrer gültigen Pässe oder Identitätskarten sowie eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes einzureichen

Formular für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (PDF, 2 Seiten, 76 KB)

Eltern können sich bei Fragen über die gemeinsame elterliche Sorge an ihre Wohnsitzgemeinde oder die für ihre Wohnsitzgemeinde zuständigen Beratungsstelle wenden.

Mit der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber dem Zivilstandsamt oder dem Familiengericht (KESB) können die Eltern eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die AHV treffen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt.

Merkblatt Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Kanton Aargau (PDF, 103 KB)

Beratungsstellen für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge Kontaktinformationen (PDF, 145 KB)