Besuchsrecht
Eltern und Kinder, die nicht zusammenleben, haben das Recht sich regelmässig zu sehen und zu hören. Grundsätzlich organisieren die Eltern die Besuche und den persönlichen Kontakt selbständig. Dabei sollten sie sich immer überlegen, welches die beste Lösung für das Kind ist. Wenn es nicht möglich ist, eine gemeinsame Einigung zu finden, bieten je nach Bezirk und Gemeinde verschiedene Beratungsstellen Hilfe an (z.B. die Jugend-, Ehe- und Familienberatungsstellen im Kanton Aargau(öffnet in einem neuen Fenster) oder die kommunalen Beratungsstellen für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge (PDF, 200 KB)).
Ist es nicht möglich, im Rahmen einer Beratung eine Einigung zu finden, so kann beim zuständigen Familiengericht am Wohnsitz des Kindes oder eines Elternteils ein Antrag auf Regelung des Besuchsrechts gestellt werden. Dazu können Sie dem Familiengericht per Post einen Brief schreiben, in dem Sie die Situation kurz beschreiben und um Hilfe bei der Regelung des Besuchsrechts bitten. Das Familiengericht legt anschliessend Besuchsrechtsregelung fest und errichtet bei Bedarf zusätzlich eine Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Beistandsperson überwacht die Ausübung des Besuchsrechts, vermittelt bei Konflikten und legt unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten der Besuchskontakte fest.