Fürsorgerische Unterbringung (FU) und ambulante Massnahmen
Die Fürsorgerische Unterbringung (FU) kommt zum Einsatz, wenn der Schutz und die Betreu-ung einer Person nicht anders sichergestellt werden kann. Diese Seite erklärt, in welchen Fällen eine FU möglich ist, wer zuständig ist – und wie ambulante Massnahmen helfen können, eine Unterbringung zu vermeiden.
Fürsorgerische Unterbringung (FU)
Eine Person darf gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie an einer psychischen Störung (inklusive Sucht) erkrankt ist, an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Dabei werden die Belastungen und der Schutz von Angehörigen und Dritten berücksichtigt (Art. 426 ZGB).
Im Kanton Aargau kann eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) von der KESB auf unbefristete Dauer angeordnet werden.
Alle im Kanton praktizierenden Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung (BAB), die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung (Spital, Pflegeheim) sind berechtigt, eine FU für längstens sechs Wochen anzuordnen. Zwecks Ab-deckung rund um die Uhr stellen ein Ärztepool und die Oseara AG einen FU-Dienst in der Nacht und während Feiertagen sicher. Ihre Einsätze werden über die Kantonale Notrufzentrale koordiniert.
Merkblatt fürsorgerische Unterbringung (FU) für die praktizierende Ärzteschaft (PDF, 1, 29 KB)
Formular Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung(öffnet in einem neuen Fenster)
Nebst den genannten Ärztinnen und Ärzten sind auch die Familiengerichte als KESB berechtigt, FU zu verfügen. Erweist sich nach Ablauf von längstens sechs Wochen die Verlängerung einer ärztlich angeordneten FU als nötig, hat das FamG als KESB darüber zu entscheiden.
Die betroffene Person wird aus der Einrichtung entlassen, wenn die Voraussetzungen für eine FU nicht mehr erfüllt sind. Das Familiengericht als KESB hat dies periodisch zu überprüfen. Die be-troffene oder eine ihr nahestehende Person kann zudem jederzeit um Entlassung ersuchen. Bei Rückfallgefahr wird eine Nachbetreuung vorgesehen, welche unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden kann.
Zwangsmassnahmen
Die Anordnung einer FU beinhaltet nicht zugleich die Ermächtigung zur Vornahme einer medizini-schen Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person. Eine solche muss von der zuständi-gen Chefärztin oder dem zuständigen Chefarzt angeordnet werden, was nur unter engen, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen möglich ist.
Ambulante Massnahmen
Liegen die Voraussetzungen für eine FU vor, kann das Familiengericht als KESB zur Vermeidung einer FU auch ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person anordnen (§ 56 EG ZGB).
In Frage kommen namentlich:
- die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,
- die Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,
- die Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen nachzuweisen.
Alle im Kanton praktizierenden Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung (BAB), die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung (Spital, Pflegeheim) können mit dem untenstehenden Formular einen Antrag an das Familiengericht zur Anordnung einer ambulanten Massnahme stellen.
Antrag an das Familiengericht(öffnet in einem neuen Fenster)
Rückmeldung der Durchführungsstelle
In § 57 EG ZGB ist festgelegt, dass die mit der Durchführung der angeordneten Massnahmen im Einzelfall beauftragte Stelle dem Familiengericht als KESB Meldung zu erstatten hat, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält oder die Nachbetreuung beziehungsweise die am-bulanten Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzielen. Die Rückmeldung muss mit folgen-dem Formular erfolgen:
Formular Rückmeldung an das Familiengericht(öffnet in einem neuen Fenster)