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Bezirksgerichte

Aufgaben

Das Zivilgericht

Das Zivilgericht ist eine Abteilung des Bezirksgerichts.

Es entscheidet als erste Instanz in einer Besetzung mit fünf Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern über alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, für die keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind. Als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident insbesondere in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.00 sowie in Fällen des Personen-,
Erb-, Sachen- und Obligationenrechts sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, für die das summarische Verfahren vorgesehen ist (z.B. Rechtsöffnungen). Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfindung teil.

Das Strafgericht

Das Strafgericht ist eine Abteilung des Bezirksgerichts. Es beurteilt als erste Instanz Taten, die nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht sind.

Im Strafprozess richtet sich die Zuständigkeit eines Falles nach der Höhe der beantragten Strafe, sofern dieser nicht bereits von der Staatsanwaltschaft durch Strafbefehl oder Einstellungsverfügung erledigt wird. Einsprachen gegen Strafbefehle werden durch die Strafgerichte beurteilt. Ein Entscheid erfolgt grundsätzlich durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter, wenn es um die Beurteilung von Übertretungen geht. Dieselbe Zuständigkeit besteht, wenn die Staatsanwaltschaft für ein Verbrechen oder Vergehen nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine Verwahrung oder eine stationäre Massnahme beantragt. Fordert die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine spezielle Massnahme, entscheidet das Bezirksgericht in einer Fünferbesetzung, wobei die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident den Vorsitz führt. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfindung teil.

Das Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht ist eine Abteilung des Bezirksgerichts. Nach der erfolglosen Durchführung des Schlichtungsverfahrens beurteilt es als erste Instanz hauptsächlich Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis.

In den arbeitsgerichtlichen Verfahren entscheidet je nach Verfahrensart die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter oder das Kollegialgericht. Dieses besteht aus der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten sowie aus je zwei Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite als Fachrichterinnen oder Fachrichter und ist damit paritätisch zusammengesetzt. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfindung teil.

Die Verfahren vor Arbeitsgericht sind bis zu einem Streitwert von
Fr. 30'000.00 kostenlos. Über diesen Betrag hinaus werden Gerichtskosten erhoben und Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Jugendgericht

Das Jugendgericht ist eine Abteilung des Bezirksgerichts. Vor dem Jugendgericht werden Verfahren gegen Personen geführt, die zwischen dem 10. und 18. Altersjahr eine nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.

Die Strafen und Massnahmen unterscheiden sich grundlegend von denjenigen des Erwachsenenstrafrechts. Konkret entscheidet das Jugendgericht als erste Instanz über alle Straftaten, für die eine Unterbringung, eine Busse von mehr als Fr. 1'000.00 oder ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Frage kommen, sowie über Einsprachen gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft. Das Jugendgericht kann entweder den Umständen entsprechende Schutzmassnahmen (Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Behandlung oder Unterbringung) oder eine Strafe (Verweis, persönliche Leistung, Busse bis Fr. 2'000.00 oder Freiheitsentzug bis maximal vier Jahre) anordnen. Es entscheidet grundsätzlich in einer Dreierbesetzung. Diese besteht aus der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern, die aus der Mitte der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie der Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes kommen. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfindung teil.

Das Familiengericht

Das Familiengericht ist eine Abteilung des Bezirksgerichts. Es ist zuständig für familienrechtliche Verfahren und neu für alle Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die es als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wahrnimmt.

Das Familiengericht ist als erste Instanz zuständig für alle familienrechtlichen Verfahren, für die das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) eine gerichtliche Zuständigkeit vorsieht. Dabei handelt es sich insbesondere um Ehescheidungen und Ehetrennungen, Eheschutzverfahren, Vaterschaftsprozesse und Unterhaltsklagen.

In diesen Verfahren entscheidet je nach Verfahrensart die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter oder das Kollegialgericht, zusammengesetzt aus der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten und vier Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern.

Bei Bedarf, insbesondere wenn kindesrechtliche Fragen im Vordergrund stehen, können anstelle von bis zu zwei Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern Fachrichterinnen oder Fachrichter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzt werden. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfindung teil.

Als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist das Familiengericht für Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zuständig.

Kindesschutzverfahren dienen grundsätzlich dazu, die Gefährdung eines Kindes, sei es unmittelbar oder in seiner Entwicklung, durch behördliche Intervention oder Begleitung abzuwenden, sofern und soweit die Kindseltern die Gefährdung nicht selber angemessen zu bewältigen vermögen.

Erwachsenenschutzverfahren bezwecken im Allgemeinen die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, sofern weder das private Umfeld der betroffenen Person noch private oder öffentliche Beratungs- und Sozialdienste die erforderliche Hilfe leisten können.

Je nach Verfahrensart entscheidet in diesen Verfahren die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter oder das Kollegialgericht. Dieses setzt sich aus der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern, vorwiegend aus den Gebieten Psychologie/Pädagogik und Soziale Arbeit, zusammen. Der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber kommt beratende Stimme zu.