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Konkursamt

Häufige Fragen

Wo ist die Konkurseröffnung zu verlangen?

Gläubiger oder Gläubigerinnen haben das Konkursbegehren (in der Regel als Abschluss des Betreibungsverfahrens), Schuldner oder Schuldnerinnen die Insolvenzerklärung beim Gerichtspräsidium am Sitz bzw. Wohnsitz der schuldnerischen Person einzureichen.

Wie lange dauert ein Konkursverfahren?

Je nach Aufwand zwischen wenigen Monaten und mehreren Jahren.

Wo wird das Konkursverfahren publiziert?

Die konkursrechtlichen Publikationen (Eröffnung, Aktenauflage, Schluss etc.) werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert, Verwertungspublikationen oft auch in Tages- oder Fachzeitungen.

Was kostet ein Privatkonkurs (Insolvenzerklärung einer natürlichen Person)?

Der übliche vor Konkurseröffnung zu leistende Vorschuss beträgt Fr. 4‘000.00. Das Nachforderungsrecht bleibt jedoch vorbehalten. Falls keine freien Aktiven vorhanden sind, aber viele Gläubiger Forderungen anmelden, können die Konkurskosten höher als der geleistete Vorschuss ausfallen. Falls weder Schuldner noch Gläubiger für die Mehrkonkurskosten aufkommen, wird das Konkursverfahren eingestellt. Unentgeltliche Rechtspflege ist im Konkursverfahren nicht möglich.

Wird zukünftiges Einkommen zur Konkursmasse gezogen?

Entgelt/Lohn für nach Konkurseröffnung geleistete Arbeit gehört nicht in die Konkursmasse. Eine allenfalls bestehende Lohnpfändung fällt mit der Konkurseröffnung dahin. Hingegen gehören während des Konkursverfahrens anfallende unentgeltliche Einkünfte wie Erbschaften und Lotteriegewinne zur Konkursmasse.

Welche Forderungen sind im Konkurs anzumelden?

Grundsätzlich können alle offenen Forderungen geltend gemacht werden, welche vor der Konkurseröffnung entstanden sind.

Wie muss eine Konkursforderung angemeldet werden?

Die Forderungseingabe hat in schriftlicher Form beim zuständigen Konkursamt zu erfolgen. Kapital, allfällige vereinbarte Zinsen (bis Datum der Konkurseröffnung) sowie allfällige Betreibungskosten sind anzugeben bzw. zu berechnen. Beweismittel wie z.B. Rechnungen, Schuldanerkennungen sind mindestens in Kopie beizulegen. Es ist unbedingt die Zahlstelle des Gläubigers, der Gläubigerin (Post- oder Bankkonto) vollständig anzugeben. Auch Gläubiger, Gläubigerinnen, die das Konkursbegehren gestellt haben, müssen ihre Forderungen schriftlich beim Konkursamt anmelden.

Entstehen dem Gläubiger, der Gläubigerin im Konkursverfahren Kosten?

Die Beteiligung am Konkursverfahren ist grundsätzlich gebührenfrei, solange vom Gläubiger, der Gläubigerin keine Prozesse angestrengt werden. Die Abgabe von Kopien aus Konkurs- und/oder Geschäftsakten auf Verlangen des Gläubigers, der Gläubigerin ist hingegen gebührenpflichtig.

Der Gläubiger, die Gläubigerin, der oder die das Konkursbegehren gestellt hat, haftet für die Konkurskosten, die bis zu einer allfälligen Einstellung des Verfahrens entstehen.

Kann ein Lieferant, eine Lieferantin die verkaufte Ware, welche noch nicht bezahlt ist, beim Schuldner abholen?

Wenn das Eigentum mangels gültigen und eingetragenen Eigentumsvorbehalts auf den Schuldner, die Schuldnerin übergegangen ist, ist die Rückholung nach Konkurseröffnung nicht möglich und sogar strafbar.

Selbst die Abholung vor Konkurseröffnung mit Zustimmung des Schuldners, der Schuldnerin kann eine Gläubigerbegünstigung darstellen und ist anfechtbar.

Was nützt ein Konkursverlustschein?

Der Konkursverlustschein ist der Ausweis über die im Konkurs ungedeckt gebliebene Forderung des Gläubigers, der Gläubigerin. Die im Verlustschein verurkundete Forderung ist während 20 Jahren unverjährbar.

Ein Verlustschein nach Konkurs einer juristischen oder verstorbenen natürlichen Person dient in der Regel lediglich als Abschreibungsbeleg, da kein Schuldner, keine Schuldnerin mehr existiert.

Sobald das Konkursverfahren über eine natürliche Person abgeschlossen ist, kann letztere wieder betrieben werden. Der Schuldner, die Schuldnerin kann aber wegen des durchgeführten Konkursverfahrens die Fortsetzung der Betreibung verhindern, indem er/sie - allenfalls nebst der Bestreitung des Forderungsbestandes - mittels zusätzlichen Rechtsvorschlags bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Ueber die Bewilligung eines solchen Rechtsvorschlags entscheidet der Richter oder die Richterin.

Falls sich ein Gläubiger, die Gläubigerin mit dem Schuldner, der Schuldnerin ausserhalb der Zwangsvollstreckung über die Erledigung der Forderung aus einem Konkursverlustschein einigt, ist der quittierte Verlustschein direkt dem Schuldner, der Schuldnerin heraus zu geben und nicht dem Konkursamt zuzustellen; das Konkursamt führt keine Verlustscheinregister, die Konkursakten werden 10 Jahre nach dem Konkursschluss vernichtet.