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Anwaltskommission

Substitutionsbewilligung

Für die Substitutionsbewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen (§§ 11 und 12 AnwV):

  • ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister (nicht älter als 3 Monate)

  • ein Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an ei­ner schweizerischen Hochschule (Lizentiat oder Masterabschluss);
    oder
    Ausweis über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;

  • Ausweis über mindestens 3 Monate rechtspraktische Tätigkeit bei ei­nem Gericht oder bei einer registrierten Anwältin oder einem re­gi­strierten Anwalt.

Soll eine Anwaltskandidatin oder ein Anwaltskandidat mehrere Anwältinnen oder Anwälte einer Kanzlei vor Gericht vertreten, müssen diese mit Namen im Gesuch aufgeführt werden und dieses unterschreiben.

Die Substitutionsbewilligung wird für ein Jahr erteilt und kann höchstens zwei­mal für die gleiche Zeitdauer verlängert werden.