Mit der Schlechtwetterentschädigung zahlt die Arbeitslosenversicherung Arbeitgebenden bestimmter Branchen einen angemessenen Lohnersatz für wetterbedingten Arbeitsausfall ihrer Arbeitnehmenden. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen aufgrund von kurzfristigen und unvermeidbaren Arbeitsausfällen Kündigungen aussprechen müssen.

Wenn infolge sehr schlechten Wetters die Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, dann gilt ein Arbeitsausfall als wetterbedingt. Auch wenn das Witterungsverhältnis den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann und der Arbeitsausfall mindestens einen halben oder ganzen Arbeitstag dauert, können Sie als Arbeitgeber zugunsten Ihrer beitragspflichtigen Mitarbeitenden Schlechtwetterentschädigung beantragen.
Die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenkasse prüfen, ob ein Anspruch besteht. Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 Prozent der anrechenbaren Lohnkosten. Der maximal versicherte Verdienst liegt bei 148'200 Franken pro Jahr, respektive 12'350 Franken pro Monat.
Schlechtwetterentschädigung wird innerhalb von zwei Jahren während höchstens sechs Monaten pro Betrieb, Abteilung oder Baustelle bezahlt. Der Arbeitgeber hat einen Selbstbehalt von zwei bzw. drei Karenztagen pro Abrechnungsperiode auszugleichen.
Spezialfälle
Ausgenommen sind Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle in Form von Stempelkarten, Stundenrapporten oder ähnlichen Belegen ist Grundvoraussetzung für die Schlechtwetterentschädigung.
Nicht anspruchsberechtigt sind zudem: mitarbeitende Ehepartner der arbeitgebenden Personen, Einzelunterschriftsberechtigte, Gesellschafter, die finanziell beteiligt sind oder als Mitglieder des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebenden massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehepartner.
Branchen, die Schlechtwetterentschädigung beantragen können
Die Schlechtwetterentschädigung kann ausschliesslich an Arbeitgebende der folgenden Branchen bezahlt werden:
- Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe
- Sand- und Kiesgewinnung
- Geleise- und Freileitungsbau
- Landschaftsgartenbau
- Waldwirtschaft, Baumschule und Torfabbau, soweit es sich nicht um den Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebs handelt
- Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei
- Berufsfischerei
- Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von Abbaustellen verwendet werden
- Sägerei
- Reine Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht ausgeführt werden können
Schlechtwetterentschädigung beantragen
Mit der Schlechtwetterentschädigung zahlt die Arbeitslosenkasse Arbeitgebenden einen Lohnersatz für den wetterbedingten Arbeitsausfall ihrer Arbeitnehmenden.
Ablauf
Schritt 1:
Arbeitgebende mit Baustelle im Aargau müssen wetterbedingte Arbeitsausfälle bis spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung melden. Dies gilt auch für Arbeitsstellen im nahen Ausland, sofern Ihr Betrieb den Sitz im Kanton Aargau hat. Falls Sie Schlechtwetterentschädigung für das Baugewerbe beantragen, ist für jede Baustelle eine separate Meldung einzureichen.
Das Formular "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall" senden Sie bitte pro betreffenden Monat an:
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Amtsstelle Arbeitslosenversicherung
Rain 53
5001 Aarau - Formular "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall" (öffnet in einem neuen Fenster)
Dieser Meldung sind zudem die relevanten Werkverträge oder die Auftragsbestätigungen beizulegen, für welche ein wetterbedingter Arbeitsausfall geltend gemacht wird. Auch die zuständige Arbeitslosenkasse wählen Sie mit dieser Meldung. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob die Schlechtwetterentschädigung bewilligt wird.
Schritt 2:
Ihren Entschädigungsanspruch müssen Sie innert drei Monaten nach Ende jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen. Dazu reichen Sie bitte die unten aufgeführten Unterlagen ein. Achtung, dies gilt auch dann, wenn die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung noch keinen Entscheid über Ihr Gesuch um Schlechtwetterentschädigung gefällt hat oder ein Einsprache- beziehungsweise Beschwerdeverfahren hängig ist.
Mehr Informationen finden Sie in der Broschüre Schlechtwetterentschädigung auf arbeit.swiss unter Info-Service Arbeitgeber:
Benötigte Unterlagen
Folgende Dokumente müssen Sie der Arbeitslosenkasse zum Zeitpunkt der Abrechnung einreichen:
- Formular "Antrag auf Schlechtwetterentschädigung"
- Formular "Abrechnung über die wetterbedingten Arbeitsausfälle", mit dem Zusammenzug aller Baustellen
- Formular "Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden", pro Baustelle: Die Arbeitnehmenden müssen das Total der monatlichen Ausfallstunden mit ihrer Unterschrift bestätigen.
- Lohnliste mit Grundlohn sowie allfällig vertraglich vereinbarten Jahresendzulagen
- Liste der bezahlten Feiertage sowie des Ferienanspruchs der einzelnen Mitarbeitenden
- Arbeitszeitkalender
- Aufstellung mit Mehrstunden der letzten sechs beziehungsweise zwölf Vormonate
- Eventuell Formulare "Bescheinigung Einkommen aus Zwischenbeschäftigung": Als Einkommen aus Zwischenbeschäftigung gilt jeder Verdienst aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, den ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Arbeitsausfalles zusätzlich erzielt. Der Arbeitnehmende der Zwischenbeschäftigung hat dem ursprünglichen Arbeitgebenden monatlich das Einkommen aus der Zwischenbeschäftigung mitzuteilen (Art. 41 AVIG).
Sämtliche betrieblichen Unterlagen müssen Sie während mindestens fünf Jahren aufbewahren und auf Verlangen den zuständigen Organen der Arbeitslosenversicherung vorlegen.
Fristen & Termine
Meldung an Amtsstelle Arbeitslosenversicherung: Bis spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats (Poststempel).
Entschädigungsanspruch anmelden: Alle erforderlichen Unterlagen müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ende jeder Abrechnungsperiode an die Arbeitslosenkasse schicken.
Kosten
Keine
Formulare & Online-Dienstleistungen
Auf "arbeit.swiss" (öffnet in einem neuen Fenster) finden Sie alle nötigen Formulare:
- Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall
- Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
- Abrechnung über die wetterbedingten Arbeitsausfälle
- Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden
- Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
Rechtliche Grundlagen
Voranmeldung/Bewilligung:
Amtsstelle Arbeitslosenversicherung
Tel.: 062 835 19 74
E-Mai: schlechtwetter@ag.ch
Auszahlung/Abrechnung:
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau
Bahnhofstrasse 78
5001 Aarau
Tel.: 062 835 17 70
Fax: 062 835 18 19
E-Mail: alk19.swe@ag.ch
- auf arbeit.swiss unter Info-Service Arbeitgeber: Broschüre "Schlechtwetterentschädigung" (öffnet in einem neuen Fenster)
- arbeit.swiss (öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42-50 (SR 837.0) (öffnet in einem neuen Fenster)