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Arbeitnehmerschutz im Betrieb

Betriebsordnung

Die Industrie- und Gewerbeaufsicht (IGA) prüft und genehmigt Betriebsordnungen der industriellen Betriebe.

Wann ist eine Betriebsordnung obligatorisch und was muss sie enthalten?

Für industrielle Betriebe ist die Betriebsordnung (BO) obligatorisch. Für nicht-industrielle Betriebe ist das Aufstellen einer Betriebsordnung freiwillig. Die Betriebsordnung muss zwei Teile enthalten:

  • Gesundheitsschutz und Unfallverhütung
  • Bestimmungen über das Verhalten der Arbeitnehmenden im Betrieb

Zweck der Betriebsordnung

Die Betriebsordnung informiert die Arbeitnehmenden über den Gesundheitsschutz, über die im Betrieb vorhanden Gefahren und deren Verhütung. Sie dient dem Schutz der Arbeitnehmenden.

Die Betriebsordnung stellt Bestimmungen über den Gesundheitsschutz, die Unfallverhütung, über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmenden auf. Dabei darf der Inhalt dem zwingenden Recht (z.B. Art. 361 und 362 OR) und den für Arbeitgebende verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen nicht widersprechen.

Vorgehen

Industrielle Betriebe reichen ihre Betriebsordnung der Industrie- und Gewerbeaufsicht zur Prüfung und Genehmigung ein. Für nicht-industrielle Betriebe ist das Erstellen und die Genehmigung der Betriebsordnung freiwillig. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne.

Anlässlich einer Textänderung oder spätestens alle fünf Jahre ist die Betriebsordnung neu durch uns zu prüfen.

Neue industrielle Betriebe erhalten von uns eine Unterstellungsverfügung. Darin werden sie aufgefordert, eine Betriebsordnung zu erstellen und uns zur Genehmigung einzureichen.

Zuständige Inspektoren

Die Gebietsverantwortlichen der Arbeitsinspektion helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.

Dokumente