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Arbeitnehmerschutz im Betrieb

Arbeitszeit

Die Industrie- und Gewerbeaufsicht (IGA) ist dafür zuständig, Arbeitszeitbewilligungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen zu erteilen. Dazu muss der Betrieb ein dringendes Bedürfnis geltend machen können.

Grosse Uhr in einer Werkhalle.
© giftgruen / photocase.com

Grundsätzlich ist Nacht- und Sonntagsarbeit verboten. Das Arbeitsgesetz sieht aber Ausnahmen vor. Wir erteilen Betrieben Ausnahmebewilligungen zur vorübergehenden Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für vorübergehende Schichtarbeit. Diese Bewilligungen ermöglichen die Beschäftigung von Arbeitnehmenden während des Nachtzeitraumes (Montag/Dienstag bis Freitag/Samstagnacht zwischen 23:00 und 06:00 Uhr), oder während des Sonntagszeitraumes (Samstag 23:00 bis Sonntag 23:00 Uhr). Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt.

Bedingungen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (PDF, 1 Seite, 18 KB)

Arbeitszeitbewilligungen