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Zwischenverdienst

Wenn Sie während Ihrer Erwerbslosigkeit temporäre Einsätze leisten, handelt es sich um einen Zwischenverdienst. Zwischenverdienste sind eine gute Möglichkeit, den Anschluss an den Arbeitsmarkt nicht zu verlieren. Nicht selten ergeben sich Festanstellungen daraus. Es lohnt sich Temporärbüros zu kontaktieren, um zeitlich befristete Stellen zu erhalten.

Wie wirkt sich ein Zwischenverdienst auf die Taggelder aus?

Älterer Maler beim Streichen einer dunkelroten Wand
© PHOTOPRESS/Yoshiko Kusano

Sie haben eine (unselbstständige oder selbstständige) Arbeit angenommen, und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre Arbeitslosenentschädigung. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Kompensationszahlungen bzw. den Differenzausgleich.

Beispiel:

Versicherter Verdienst: Fr. 4'000.00
Zwischenverdienst: Fr. 1'800.00
Verdienstausfall (100 Prozent): Fr. 2'200.00
Davon wird Ihnen nun je nach Taggeldansatz 70 oder 80 Prozent ausbezahlt.

Vorteile bei diesem Zwischenverdienst:

  • Bei einem Taggeldansatz von 80 Prozent wird bei diesem Beispiel eine Brutto-Auszahlung von Fr. 1'760.00 erfolgen. Zusammen mit dem Zwischenverdienst ergibt dies Fr. 3'560.00. Ohne Zwischenverdienst erfolgt bei obigem Beispiel eine durchschnittliche Auszahlung von Fr. 3'200.00.
  • Sie schonen Ihren Taggeldanspruch, indem Sie weniger Taggelder pro Monat verbrauchen und zusätzlich von einem finanziellen Vorteil von Fr. 360.00 profitieren.

Personen, die älter als 45 Jahre sind oder eine Unterstützungspflicht gegenüber Kindern haben, erhalten während 24 Monaten Kompensationszahlungen (entspricht 70% resp. 80% der Differenz zwischen versichertem Verdienst und erzieltem Zwischenverdienst). Erfüllen Sie diese Bedingungen nicht, werden die Kompensationszahlungen während zwölf Monaten gewährt. Nach Ausschöpfen der Kompensationszahlungen besteht während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Differenzausgleich (entspricht der Differenz zwischen der Arbeitslosenentschädigung und dem erzielten Zwischenverdienst).

Das muss beim Zwischenverdienst beachtet werden

  • Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erzielt wird.
  • Ein Zwischenverdienst kann aus einer Teilzeitbeschäftigung oder aus einer Aushilfetätigkeit entstehen (Arbeit auf Abruf und auf Provision).
  • Auch bei einem Zwischenverdienst müssen sowohl der orts- und branchenübliche Lohn als auch die geltenden Kündigungsfristen eingehalten werden.
  • Ist der Zwischenverdienst, oder der orts- und branchenübliche Ansatz für die geleistete Arbeit höher als die Arbeitslosenentschädigung, so erleidet die versicherte Person in der entsprechenden Kontrollperiode keinen anrechenbaren Verdienstausfall und erhält keine Kompensations- oder Differenzzahlung.

Vorteile

Es ist für Sie auf jeden Fall vorteilhaft, einen Zwischenverdienst zu erzielen:

  • Damit verbessern Sie Ihr Einkommen. Denn der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der ALV sind zusammen höher als die Arbeitslosenentschädigung.
  • So erwerben Sie neue Beitragszeiten für eine neue Rahmenfrist, ausser es handelt sich um einen selbstständigen Zwischenverdienst oder um einen Zwischenverdienst im Rahmen einer durch die ALV finanzierten vorübergehenden Beschäftigung.
  • Auf diese Weise bleiben Sie im Arbeitsmarkt integriert und haben Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln und Kontakte zu knüpfen.

Wie ist das Vorgehen?

Informieren Sie das RAV und die Arbeitslosenkasse über die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zwischenverdienst ist zudem auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat…" zu deklarieren.

Für die Anrechnung des Zwischenverdienstes benötigt die Arbeitslosenkasse:

  • die vom Arbeitgeber ausgefüllte Bescheinigung über den Zwischenverdienst
  • Kopie der Lohnabrechnung
  • Kopie des Arbeits- oder Einsatzvertrages vom Arbeitgeber

Das Einkommen aus dem Zwischenverdienst wird in jenem Monat angerechnet, in welchem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Es spielt also keine Rolle, wann Ihnen der Lohn tatsächlich ausbezahlt wird.

Aus diesem Grund (insbesondere bei Arbeitsverhältnissen im Stunden- oder Tageslohn) kann die Bescheinigung über den Zwischenverdienst erst im Folgemonat durch den Arbeitgeber ausgefüllt werden, da die gearbeiteten Stunden bis am letzten Tag des Monats deklariert werden müssen. Sobald die benötigten Unterlagen vollständig bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden, erfolgt die Auszahlung.

Dokumente

Der Arbeitgeber füllt die "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" aus. Danach reicht er oder der Arbeitnehmer das Formular bei der zuständigen Arbeitslosenkasse ein.

Formular "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" (PDF, 2 Seiten, 167 KB)