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Handelsregister

Faktische Abschaffung der Inhaberaktien

Am 1. November 2019 tritt das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) in Kraft, wonach Inhaberaktien ab dem 1. November 2019 nur noch zulässig sind, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.

Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.

Für Gesellschaften mit – vor dem 1. November 2019 – bestehenden Inhaberaktien ist dementsprechend empfehlenswert, bis spätestens am 30. April 2021 eine Statutenänderung vorzunehmen und die Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln (dies kann selbstverständlich auch zusammen mit anderen notwendigen Statutenänderungen erfolgen).

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen auch die Fachinformationen des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF, worin Sie auch eine detaillierte Anleitung zur Umsetzung vorfinden:

Anleitung zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum

Vorprüfung

Grundsätzlich steht unserer Kundschaft die Möglichkeit offen, die Eintragungsbelege im Entwurf (per E-Mail oder schriftlich) zur Vorprüfung einzureichen, dies um allfälligen Beanstandungen im Eintragungsprozess vorzubeugen.

Die Gebühren für die Durchführung einer Vorprüfung richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif für das Handelsregister und werden in der Regel mit den entsprechenden Eintragungsgebühren eingefordert. Sie variieren je nach Umfang der eingereichten Akten, da der Aufwand nach Stunden berechnet wird (je aufgewendete Stunde CHF 250.--, mindestens aber CHF 90.--).

Gerne stehen wir Ihnen zu Fragen betreffend dem Vorprüfungsverfahren auch telefonisch zur Verfügung.

Unzulässiger Mantelhandel

Beim Vorliegen eines nichtigen Handels mit einem Gesellschaftsmantel, d.h. einer wirtschaftlich vollständig liquidierten, aber juristisch nicht aufgelösten Kapitalgesellschaft, weist das Handelsregister des Kantons Aargau – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – die Anmeldung zum Vollzug eines solchen Mantelhandels ab.

Merkblatt Verantwortlichkeit Geschäftsführung (PDF, 2 Seiten, 217 KB)

UID-Nummern

Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau hat am 19.11.2012 neu die UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)) eingeführt und damit die alten CH-Nummern als Firmennummern abgelöst. Auf den Handelsregisterauszügen erscheinen daher nur noch die neuen UID-Nummern als Firmennummern.

Warnung vor Adressbuchschwindel

In letzter Zeit erhielten Firmen im Kanton Aargau von einer unbekannten "Handelsregisterdatenbank Schweiz" Faxschreiben zugestellt. Darauf ist kein Absender zu finden, sondern lediglich eine Fax-Nummer. Es wird darum ersucht, den ausgefüllten Anhang unterzeichnet zurückzusenden.

Diese anonymen Schreiben haben mit der Tätigkeit der kantonalen Handelsregisterämter nichts zu tun. Wir warnen davor, den Anhang zurückzusenden, da sonst eine entsprechende Rechnung zugestellt wird. Da der Vertragspartner unbekannt ist, empfehlen wir Ihnen, auch eine allfällige Rechnung nicht zu bezahlen.

Staatsekretariat für Wirtschaft SECO