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Arbeitsbedingungen

Information zum Jugendarbeitsschutz

Die Industrie- und Gewerbeaufsicht (IGA) setzt die Sonderbestimmungen zum Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden gemäss Arbeitsgesetz und Jugenarbeitsschutzverordnung um.

© AWA

Der Jugendarbeitsschutz regelt den Schutz der Gesundheit und der Entwicklung der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Sicherheit. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Die Sonderschutzvorschriften nach Arbeitsgesetz betreffen Jugendliche, die in der Lehre sind, aber auch Jugendliche, die ausserhalb einer Lehre beschäftigt werden (Ferienjobs, Schnupperlehren oder Aufbesserung des Sackgeldes in der Freizeit).

Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Dabei handelt es sich um Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Sicherheit oder die persönliche Entwicklung der Jugendlichen beeinträchtigen können.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt in einer Verordnung fest, welche Arbeiten für Jugendliche als gefährlich gelten.

Sind im Rahmen der beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten in der Bildungsbewilligung genehmigt, dürfen Jugendliche diese ausführen, wenn die begleitenden Massnahmen beachtet werden.

Pflichten der Arbeitgebenden

Arbeitgebende müssen neben der fachlichen Ausbildung:

  • befähigte erwachsene Personen für die Information und Anleitung der Jugendlichen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen;
  • entsprechende Vorschriften und Empfehlungen den Jugendlichen zu Beginn der Tätigkeit abgeben und erklären;
  • die Eltern über die Arbeitsbedingungen, mögliche Gefahren sowie über die zu treffenden Schutzmassnahmen informieren.

Bewilligungen

Bei bestimmten Tätigkeiten, Einsatzzeiten und Altersgruppen sind Bewilligungen für die Beschäftigung von Jugendlichen erforderlich. Die Betriebe beantragen allfällige Bewilligungen in Zusammenarbeit mit den Eltern.

Bewilligungen zur Jugendarbeit

Mehr zum Thema

Broschüre des SECO: Jugendarbeitsschutz - Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre

Der Praxisleitfaden "Zulässige Arbeiten und Arbeitszeiten gemäss Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV5" zeigt Ihnen übersichtlich, welche Tätigkeiten in welchem Alter ausgeführt werden dürfen.

Praxisleitfaden Arbeit und Arbeitszeit nach ArGV5 (PDF, 1 Seite, 139 KB)

Rechtliche Grundlagen